Betriebsräte-Service

Überprüfung von Arbeitszeitplänen und Erstellung von Betriebsvereinbarungs-Entwürfen

Sind Sie Betriebsrat und geht es in Ihrem Betrieb darum, eine Betriebsvereinbarung über die generelle Arbeitszeitverteilung abzuschließen, besteht nach Terminvereinbarung jederzeit die Möglichkeit, entsprechende Betriebsvereinbarungsentwürfe zu erarbeiten. Selbstverständlich stehen wir auch zur Verfügung, wenn es darum geht, offene Rechtsfragen bzw. Möglichkeiten einer gesetzes- und kollektivvertragskonformen Vereinbarung mit der Betriebsleitung zu verhandeln.

Beratung von ArbeitnehmerInnen und Betriebsräten in Fragen der Arbeitsorganisation und der Entlohnung

Unter dem Titel "Arbeitstechnik" beschäftigt sich die Arbeiterkammer auch mit Fragen der Organisation des Betriebes (z. B. teilautonome Arbeitsgruppen etc.), Fragen der Grundlohndifferenzierung (Zuordnung zu den einzelnen Lohngruppen nach den Kollektivverträgen etc.) sowie mit Problemen im Zusammenhang von Leistungslohnformen (Akkord, Prämie etc.). Die konkrete Tätigkeit besteht darin, Betriebsvereinbarungsentwürfe zu erstellen, Vorschläge der Arbeitgeber auf ihre methodische Richtigkeit und Brauchbarkeit zu überprüfen, und vertragliche Vorkehrungen zu treffen, die Lohnschwankungen nach unten ausschließen.

Prüfung von Betriebsdatenerfassung- und –kontrollsystemen

Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren, sind verboten. Wenn in einem Betrieb ein Betriebsrat gewählt wurde, können derartige Maßnahmen rechtswirksam nur dann eingeführt werden, wenn darüber eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat gewählt wurde, sind derartige Maßnahmen nur dann zulässig, wenn die einzelnen Arbeitnehmer den Kontrollmaßnahmen schriftlich zustimmen. Eine genaue Prüfung erfordert jedoch die Frage, was unter dem Berühren der Menschenwürde zu verstehen ist. Sollten Sie an Ihrem Arbeitsplatz oder in Ihrem Betrieb mit Kontrollmaßnahmen (durchgängigen Zutrittskontrollsystemen, der Installation von Überwachungskameras oder mit konkreten Betriebsdatenerfassungssystemen) konfrontiert sein, kontaktieren Sie uns.

Betriebsratsfonds

Die Arbeiterkammer ist gesetzlich verpflichtet, die bestehenden Betriebsratsfonds jährlich einer Revision zu unterziehen. Dabei wird nicht nur die ordnungsgemäße Führung des Betriebsratsfonds durch die zuständige Betriebsratskörperschaft geprüft, sondern auch die gesetzeskonforme Verwendung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (vorwiegend aus der Betriebsratsumlage) überprüft.

Information in allen Fragen des technischen ArbeitnehmerInnenschutzes

Auf der Grundlage des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994 wurden bisher rund 20 neue Verordnungen vom zuständigen Ministerium erlassen. Umfasst sind davon beispielsweise die Bildschirmarbeitsplatzverordnung, die Verordnung über Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, die Verordnung über die Gesundheitsschutzdokumente, die Arbeitsstättenverordnung und viele andere Regelungen, die für die Gestaltung der Arbeitsräume und Arbeitsbedingungen maßgebend sind.

Durchführung von gemeinsamen Betriebskontrollen mit dem Arbeitsinspektorat

ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen sind öffentlich-rechtliche Schutzbestimmungen, deren Einhaltung durch das Arbeitsinspektorat zu kontrollieren sind. Die Arbeiterkammer hat aufgrund des Arbeiterkammergesetzes die Möglichkeit, entsprechende Betriebskontrollen gemeinsam mit dem Arbeitsinspektorat durchzuführen, bzw. aufgrund einer Anzeige eine Überprüfung zu veranlassen. Alle Informationen werden dabei streng vertraulich behandelt, daher ist volle Anonymität gewährleistet.

Beleuchtungs-, Lärm- und Klimamessungen

Wollen Sie überprüfen, ob für Ihre Tätigkeit ausreichende Beleuchtungsstärken vorhanden sind?
Sind Sie der Ansicht, dass ein kritischer Lärmpegel vorliegt, der eigentlich entsprechende Lärmschutzmaßnahmen oder die Zurverfügungstellung von Gehörschutzmitteln erfordern würde?
In diesen und ähnlichen Fällen sind wir jederzeit in der Lage, einfache Richtmessungen vorzunehmen. Für die konkrete Bestimmung des Lärmpegels, insbesondere für Fragen des Nachtschwerarbeitsgesetzes, sind jedoch lärmtechnische Messungen seitens der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt erforderlich.

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