Abfertigung

Die „Abfertigung neu“ gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse, die ab dem 1.1.2003 abgeschlossen werden (Auch für Lehrverhältnisse).

Die Beitragszahlungen der/des Dienstgebers/in (1,53 % des Bruttoeinkommens) beginnen ab dem zweiten Beschäftigungsmonat.
Das heißt: wenn jemand am 17. September zu arbeiten beginnt, sind ab 17. Oktober Beiträge zu entrichten.

Der/die Arbeitgeber/in hat diese 1,53 % des Bruttoeinkommens an die Gebietskrankenkasse abzuführen. Die Gebietskrankenkasse leitet die eingezahlten Gelder an die Mitarbeitervorsorgekasse weiter.

Frühestens bei Vorlage von 36 Beitragsmonaten kann über die Abfertigung verfügt werden.

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