Alleinerzieherabsetzbetrag
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Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht Ihnen zu, wenn Sie mehr als 6 Monate im Kalenderjahr für mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezogen haben und in diesem Zeitraum mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft gelebt haben.
höhe des Alleinerzieherabsetzbetrages
Steht Ihnen der AEAB zu, so wird Ihre Lohnsteuer verringert. Und zwar um folgende Beträge:
€ 494,- bei einem Kind für das Sie Familienbeihilfe erhalten
€ 669,- bei zwei Kindern für die Sie Familienbeihilfe erhalten
zusätzlich € 220,- für das dritte und jedes weitere Kind für die Sie Familienbeihilfe erhalten.
So bekommen Sie den Alleinerzieherabsetzbetrag
Der AVAB bzw. AEAB kann entweder im Nachhinein bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung beantragt werden oder in Ihrer Firma. Wenn Sie den AVAB bzw. AEAB schon in der Firma beantragt haben, müssen Sie ihn trotzdem bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung nochmals ankreuzen, da das Finanzamt sonst annehmen muss, dass Ihnen der AVAB bzw. AEAB im betreffenden Kalenderjahr nicht zustand.
Haben Sie ein so niedriges Einkommen, dass von Ihrem Monatsbezug keine Lohnsteuer abgezogen wurde, so bekommen Sie den AVAB bzw. AEAB als Negativsteuer durch die ArbeitnehmerInnenveranlagung erstattet.
Wenn Sie während des gesamten Kalenderjahres ein steuerfreies Einkommen (wie z.B. Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld) bezogen hatten, so können Sie den AVAB bzw. AEAB ebenso bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen.
Sobald Sie lohnsteuerpflichtige Bezüge erhalten haben, selbst wenn Sie nur geringfügig beschäftigt waren, können Sie den AVAB bzw. AEAB nur mittels ArbeitnehmerInnenveranlagung beantragen.
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