Anspruch auf Insolvenz-Entgelt

Seit 1. 1. 2008 haben auch freie DenstnehmerInnen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt.

Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben Arbeitnehmer, Heimarbeiter und ihre Hinterbliebenen sowie ihre Rechtsnachfolger von Todes wegen.
Seit 1. 1. 2008 haben auch freie DenstnehmerInnen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt, wenn der Anknüpfungstatbestand (Sanierungsverfahren, Konkursverfahren, etc.) nach dem 1. 1. 2008 sich ereignete. Weiterhin keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben Werkvertragsnehmer und neue Selbstständige.

Vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld sind nachstehende Personen, trotz allfälliger Arbeitnehmereigenschaft, ausgenommen:

  • Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeverband stehen

  • Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, auch wenn dieser Einfluss ausschließlich oder teilweise auf der treuhändigen Verfügung von Gesellschaftsanteilen Dritter beruht oder durch treuhändige Weitergabe von Gesellschaftsanteilen ausgeübt wird.
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