Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis

Gesichert sind aufrechte, nicht verjährte und nicht ausgeschlossene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, auch wenn sie gepfändet, verpfändet oder übertragen worden sind. Und zwar:

  • Entgeltansprüche, insbesondere auf laufendes Entgelt und aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  • Schadenersatzansprüche
  • Sonstige Ansprüche gegen den Arbeitgeber
  • Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten.

Ab 1.1.2001 gebührt Insolvenz-Entgelt für laufendes Entgelt einschließlich Sonderzahlungen nur mehr in den letzten 6 Monaten vor dem Stichtag (Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Abweisung des Insolvenzantrages mangels Kostendeckung, etc.) oder, wenn das Arbeitsverhältnis vor diesem Stichtag geendet hat, in den letzten 6 Monaten vor dessen arbeitsrechtlichem Ende. Maßgeblich ist dabei die Fälligkeit des Anspruches, die innerhalb von 6 Monaten ab dem Stichtag oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten sein muss.

Die einzige Ausnahme in Bezug auf die Sicherung von laufendem Entgelt besteht für den Fall, dass

a) eine Differenz zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung vorliegt,
b) oder Entgeltansprüche binnen 6 Monaten nach ihrem Entstehen gerichtlich oder im Rahmen eines in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorgesehenen Schlichtungsverfahrens oder eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission zulässigerweise geltend gemacht und das diesbezügliche Verfahren gehörig fortgesetzt wurde.

Ebenso gebührt Insolvenz-Entgelt für Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben nur dann, wenn die abzugeltenden Arbeitsstunden in den letzten 6 Monaten vor dem Stichtag bzw. vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistet wurden, es sei denn, dass im Rahmen von Altersteilzeitregelungen oder auf Grund einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Regelung oder einer Betriebsvereinbarung längere Durchrechnungszeiträume vorgesehen sind.

Zu weiteren Einschränkungen siehe Erläuterungen zu den Fragen „Kein Insolvenz-Entgelt bei atypischer Gestaltung des Dienstverhältnisses, Stehenlassen von Entgeltforderungen eines Arbeitnehmergesellschafters und Insolvenzentgelt bei Betriebsübergang vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens“.

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