Atypische Dienstverhältnisse
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Wer die materielle oder auch drohende Insolvenz seines Arbeitgebers erkennen kann, darf seine Ansprüche nicht stehen lassen, sondern hat ernstliche Schritte zu setzen, um diese durchzusetzen.
Schutzgegenstand der Insolvenzentgeltsicherung ist die im Kernbereich vom (freien) Arbeitnehmer/von der (freien) Arbeitnehmerin nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes seiner/ihrer Ansprüche, auf die er/sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes angewiesen ist. Dispositionen, die dieses Risiko unnötigerweise erhöhen, sind vom Zweck der Insolvenzentgeltsicherung nicht erfasst. In aller Regel geht es dabei um das monate- unter Umständen auch jahrelange Stehenlassen von Entgelt, welches einem Vergleich mit einem typischen (freien) Arbeitnehmer/einer typischen (freien) Arbeitnehmerin nicht Stand hält. (Freie) Arbeitnehmer, die untypischerweise trotz Nichtzahlung des Lohnes über längere Zeit im Unternehmen bleiben und auch gar nicht ernstlich versuchen, die aushaftenden Beträge hereinzubringen, haben auch für jenen Zeitraum keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt, in dem ein normaler (freier) Arbeitnehmer/eine normale (freie) Arbeitnehmerin möglicherweise noch im Unternehmen verblieben wäre, weil er/sie nicht schon beim ersten Unterbleiben der Auszahlung des fälligen Lohnes, sondern erst nach einer gewissen Beobachtungs- und Überlegungsfrist seinen/ihren Austritt erklärt hätte. Die jüngere OGH-Judikatur zu diesem Themenkreis fordert neben dem Stehenlassen von Entgelt jedoch noch zusätzliche Umstände, die auf den bedingten Vorsatz des (freien) Arbeitnehmers/der (freien) Arbeitnehmerin, das Finanzierungsrisiko auf den Fonds zu überwälzen, schließen lassen. Zu diesen Umständen gehören z.B.
+ eine leitende Position in der Unternehmenshierarchie, die es ermöglicht, die finanzielle und betriebswirtschaftliche Situation des Unternehmens zu erkennen;
+ ein besonderes Naheverhältnis, insbesondere auch Verwandtschaftsverhältnis, zum Arbeitgeber;
+ Beteiligung am Unternehmen (Gesellschafter, etc.).
Wer dessen ungeachtet das Dienstverhältnis fortsetzt, verlagert unnötigerweise ein zusätzliches Risiko auf den Fonds, welches nicht mehr übernommen wird. Das Fatale dabei ist, dass der Fonds nicht nur die laufenden Entgeltansprüche, sondern auch die Beendigungsansprüche nicht übernehmen muss.
Für die Praxis darf man folgende Empfehlung geben:
Entgeltvorenthaltungen von mehr als vier Monaten sollten nicht hingenommen werden, sondern ist in einem solchen Fall unverzüglich der vorzeitige Austritt mit kurzer Nachfristsetzung aus dem Dienstverhältnis anzudrohen. Erfolgt keine Zahlung, ist das Dienstverhältnis berechtigt vorzeitig wegen Entgeltvorenthaltung aufzulösen.
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