Auflösung des Arbeitsverhältnisses in der Insolvenz

Grundsätzlich stehen sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin die gewöhnlichen arbeitsrechtlichen Lösungsarten auch nach der Insolvenzeröffnung zur Verfügung. Zu diesen gehören unter anderem die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung, sowie die vorzeitigen Auflösungen aus wichtigem Grund, wie z.B. der vorzeitige Austritt wegen Entgeltvorenthaltung oder die Entlassung wegen einer Arbeitspflichtverletzung des Arbeitnehmers. Eine einvernehmliche Auflösung zwischen Insolvenzverwalter bzw. Schuldner (im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung) und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ist denkbar.

Ein vorzeitiger Austritt wegen Entgeltvorenthaltung von vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen und fällig gewordenen Entgelten gegenüber dem Insolvenzverwalter oder dem Arbeitgeber bei einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist hingegen rechtsunwirksam. Eine trotzdem erfolgte Auflösungserklärung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin hat keine Beendigungswirkung, sodass das Arbeitsverhältnis weiterhin aufrecht bleibt und der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin seine/ihre Arbeitspflicht zu erfüllen bzw. die Arbeit wieder anzutreten hat. Tritt er/sie das Arbeitsverhältnis nicht an, setzt er/sie unter Umständen einen Entlassungsgrund.

Ein vorzeitiger Austritt wegen Vorenthaltung von laufenden Entgelten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist jedoch nach Nachfristsetzung grundsätzlich möglich. Der Austritt wegen Vorenthaltung von laufendem Entgelt nach der Berichtstagsatzung (eine eigene Gläubigerversammlung, die innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattzufinden hat) ist nicht nur möglich, sondern zur Wahrung des Anspruches auf Insolvenz-Entgelt geboten. Der Tag der Berichtstagsatzung wird in der Ediktsdatei veröffentlicht.

Neben den allgemeinen arbeitsrechtlichen Lösungsmöglichkeiten kommen im Insolvenzverfahren insolvenzspezifische Lösungsrechte für Insolvenzverwalter bzw. Arbeitgeber (bei Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung) und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin hinzu. Diese Lösungsmöglichkeiten sind in der Regel unproblematisch und meist vom Unternehmensschicksal abhängig.

Kündigung im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung

Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung kann der Schuldner ArbeitnehmerInnen, die in einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind, innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses mit Zustimmung des Sanierungsverwalters kündigen, wenn die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des Sanierungsplanes oder die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte. Ist eine Kündigung vom Arbeitgeber mit Zustimmung des Sanierungsverwalters ausgesprochen worden, kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nach Zugang der Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen erklären. Schadensersatzrechtlich wird er/sie auf Grundlage der ausgesprochenen Sanierungskündigung behandelt, also so, als ob er/sie vom Arbeitgeber gekündigt worden wäre.

Bei der Auflösung hat der Arbeitgeber die gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder die zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen einzuhalten. Nicht gebunden ist der Arbeitgeber an die allfälligen Kündigungstermine, längere vertragliche Kündigungsfristen oder Befristungen des Arbeitverhältnisses. Auch ein vertraglicher Kündigungsschutz bindet den Arbeitgeber im Gegensatz zu den gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen nicht.

Mit Ausnahme des Kündigungsfrühwarnsystems nach § 45a AMFG ist im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung die Monatsfrist nach Insolvenzeröffnung gewahrt, wenn bei einem besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz die Klage bzw. der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung innerhalb der Frist eingebracht wurde (§ 45a AMFG ist nur für das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung von dieser Regel ausgenommen, weil angenommen wird, dass das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung vorbereitet wird).

Darüber hinaus kann in jedem Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter innerhalb eines Monats das Arbeitsverhältnis/freie Dienstverhältnis laut Insolvenzordnung kündigen bzw. der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin den Austritt erklären, wenn

a) der Beschluss, mit dem die Schließung des Unternehmens oder eines Unternehmensbereiches angeordnet, bewilligt oder festgestellt wird, öffentlich bekannt gemacht ist, oder wenn
b) in der Berichtstagsatzung kein Beschluss zur Fortführung des Unternehmens getroffen wird.

Die Insolvenzverwalterkündigung oder der Arbeitnehmeraustritt ist in diesen Fällen innerhalb einer Monatsfrist nach der Schließung oder Teilschließung bzw. der Berichtstagsatzung auszusprechen. Bei Teilbereichsschließungen bezieht sich das Kündigungs- bzw. Austrittsrecht nur auf die in diesem Bereich beschäftigten ArbeitnehmerInnen.

Den Schaden, den der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin durch die privilegierte Insolvenzverwalterkündigung erleidet, kann er als Insolvenzforderung im Insolvenzverfahren anmelden und für die gesetzlichen Fristen und Termine auch Insolvenz-Entgelt beantragen. Tritt der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung berechtigt aus, wird er/sie schadenersatzrechtlich so behandelt, als ob er/sie vom Insolvenzverwalter gekündigt worden wäre. Bezüglich der einzuhaltenden Fristen und Kündigungsbeschränkungen gilt das bereits oben Gesagte.

Beachte:
Wenn das Unternehmen allerdings in der Berichtstagsatzung mit Beschluss fortgeführt wird, hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin kein insolvenzspezifisches Austrittsrecht. Lediglich der Insolvenzverwalter kann in einzuschränkenden Bereichen innerhalb eines Monats nach der Berichtstagsatzung kündigen (Rationalisierungskündigung). Ist eine Rationalisierungskündigung vom Insolvenzverwalter jedoch ausgesprochen worden, kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin seinerseits/ihrerseits nach Zugang der Kündigung bis zum Kündigungsfrist seinen/ihren berechtigten vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen erklären. Auch in diesem Falle erhält der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin Schadenersatz bis zum fiktiven Ende des Arbeitsverhältnisses aufgrund der bereits ausgesprochenen Insolvenzverwalterkündigung (unter Beachtung des Kündigungstermins oder auch einer Befristung oder eines vertraglichen Kündigungsschutzes). Insolvenz-Entgelt wird jedoch maximal für die gesetzlichen Fristen und Termine zuerkannt. Dasselbe gilt für kollektivvertragliche Fristen und Termine.

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