Auslandsdienstreisen
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Bedingungen vereinbaren
Oft beziehen sich die in Kollektiv- oder Arbeitsverträgen enthaltenen Vereinbarungen zum Reisespesenersatz nur auf Inlandsdienstreisen.
Sie sollten unbedingt vor Antritt der Dienstreise eine Vereinbarung darüber treffen, welche Kosten Ihnen ersetzt werden. Tun Sie das nicht, können Sie nur tatsächliche Kosten verrechnen, wenn diese notwendig und nützlich sind.
Tipp
Da die Regelung „tatsächliche Aufwendungen, soweit notwendig und nützlich" sehr schwammig ist, treffen Sie mit Ihrem Arbeitgeber unbedingt vor Reiseantritt eine Vereinbarung über Kostenersätze. Als Orientierung wird hier oft auf die in der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete aufgelisteten Tages- und Nächtigungsgelder verwiesen.
Auslandstagesgelder
Aufwendungen für Dienstreisen, wie z.B. Auslandstagesgelder können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber diese nicht oder nicht in voller Höhe ausbezahlt. Die Auslandstagesgelder werden mit dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten berücksichtigt. Die vollen Taggelder gelten jeweils für 24 Stunden.
Ab dem Grenzübertritt bis zur Ankunft im Inland kommen die Sätze für das jeweilige Land zur Anwendung. Für die von der Gesamtreisezeit durch die anteiligen Auslandstagsätze nicht erfassten Stunden stehen die Inlandstagesätze (€ 2,20 pro Stunde) zu.
Auslandsnächtigungsgelder
Für Nächtigungen im Ausland werden die tatsächlichen Kosten der Nächtigung ersetzt. Erfolgt kein belegsmäßiger Nachweis, werden die pauschalen Sätze der höchsten Stufe der Auslandsreiseersätze der Bundesbediensteten bezahlt.
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