Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung
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Was gilt als außergewöhnliche Belastung?
Folgende Voraussetzungen müssen die Ausgaben erfüllen:
- sie müssen außergewöhnlich sein
- sie müssen zwangsläufig erwachsen - man kann sich nicht aussuchen, ob man z. B. eine Gehhilfe braucht oder nicht
- sie müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
- Die Belastung muss höher sein als bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit ähnlichem Einkommen
Achtung: Sind die Kosten auf Grund eines freiwilligen oder schuldhaften Verhaltens (z.B. Alkoholisierung) entstanden, so fehlt den Aufwendungen das Merkmal der Zwangsläufigkeit!
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist dann wesentlich beeinträchtigt, wenn der Steuerpflichtige die Kosten selbst tragen muss. Darüber hinaus müssen die Ausgaben einen gewissen Prozentsatz des Einkommens übersteigen. Auch Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen sind mittels Belegen nachzuweisen. Nur wenn dies nicht möglich ist, genügt Glaubhaftmachung.
Für viele außergewöhnliche Aufwendungen muss ein Selbstbehalt bezahlt werden.
Antrag auf Erwerbsminderung
Der Ansuchen für eine Erwerbsminderungsbestätigung kann seit 1. Jänner 2005 nur noch beim Bundessozialamt eingebracht werden und wird nicht mehr bei den Amtsärzten der Bezirkshauptmannschaften behandelt. Ab einer Erwerbsminderung von 25 Prozent sind alle außergewöhnlichen Belastungen in diesem Zusammenhang ohne Selbstbehalt bei der Steuer abzugsfähig. Für Pensionisten gilt: Auch diese können einen Antrag auf Erwerbsminderung stellen (aktive Bezüge sind keine Voraussetzung).
Der Selbstbehalt beträgt einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens:- Bei höchstens 7.300 Euro: 6 %
- Bei mehr als 7.300-14.600 Euro: 8 %
- Bei mehr als 14.600-36.400 Euro: 10 %
- Bei mehr als 36.400 Euro: 12 %
Dieser Selbstbehalt vermindert sich um je ein Prozent für jedes Kind, wenn der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.
Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung
Kosten, die durch eine Krankheit verursacht werden, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 25% vorliegt, werden in Form von Pauschalbeträgen abgegolten.
Die Erwerbsminderung muss durch eine amtliche Bescheinigung der dafür zuständigen Stelle (Sozialversicherungsträger, Bundesamt für Soziales oder Landeshauptmann) nachgewiesen werden.
Höhe der pauschalen Freibeträge
Liegt eine Behinderung vor, können die Krankheitskosten in Form von Pauschalbeträgen geltend gemacht werden. Der Freibetrag beträgt bei einer Behinderung von:
- 25-34% ... 75 Euro jährlich
- 35-44% ... 99 Euro jährlich
- 45-54% ... 243 Euro jährlich
- 55-64% ... 294 Euro jährlich
- 65-74% ... 363 Euro jährlich
- 75-84% ... 435 Euro jährlich
- 85-94% ... 507 Euro jährlich
- ab 95% ... 726 Euro jährlich
Auch für Krankendiätverpflegung können anstatt der Pauschalbeträge die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Neben den Pauschalbeträgen sind Aufwendungen für nicht regelmäßig anfallende Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät) und Kosten der Heilbehandlung absetzbar.
Für Gehbehinderte gibt es einen Freibetrag von 190 Euro monatlich, sofern sie infolge ihrer Behinderung ein eigenes Fahrzeug zur Fortbewegung für Privatfahrten benötigen.
Gehbehinderte mit einer mindestens 50%-igen Erwerbsminderung, die über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügen, können Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von 153 Euro monatlich geltend machen.
PflegegeldbezieherInnen
Werden die Pauschalbeträge für Diätverpflegung, KFZ- oder Taxikosten sowie nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen und Kosten der Heilbehandlung geltend gemacht, so werden diese Beträge nicht um das Pflegegeld gekürzt. Der jährliche Freibetrag selbst wird mit dem Pflegegeld jedoch sehr wohl gegenverrechnet. Werden hingegen die tatsächlichen Kosten geltend gemacht, mindert das Pflegegeld diese Aufwendungen und nur der übersteigende Betrag wirkt sich steuermindernd aus.
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