Berufsschule

Für alle Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sowie für Personen, die in einem Lehrberuf in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, besteht Berufsschulpflicht.

Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Eintritt in ein Lehrverhältnis und dauert bis zu dessen Ende, längstens jedoch bis zum erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe der in Betracht kommenden Berufsschule.
Berufsschüler/innen, deren Lehrverhältnis während eines Schuljahres geendet hat, können bis zum Ende dieses Schuljahres die Berufsschule weiter besuchen, sofern sie nicht die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben.
Berufsschüler/innen, die mehr als die Hälfte der Lehrzeit zurückgelegt haben, können die Berufsschule bis zur letzten Klasse weiterbesuchen. Die schulrechtlichen Vorschriften sehen für besondere Ausnahmefälle Möglichkeiten vor, auf Antrag zur Gänze oder teilweise vom Berufsschulbesuch befreit zu werden. Sie regeln auch das Fernbleiben vom Unterricht aus bestimmten Gründen (z.B. Krankheit) für unverhältnismäßig kurze Zeiträume.

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