Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

Grundsätzlich besteht die Verpflichtung zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes für Jugendliche und somit die Verpflichtung zur Beurteilung der für die Jugendlichen bestehenden spezifischen Gefahren für die Sicherheit, die Gesundheit und für die Entwicklung, die aus der mangelnden Erfahrung, dem fehlenden Bewusstsein für tatsächliche oder potenzielle Gefahren und der noch nicht abgeschlossenen Entwicklung der Jugendlichen herrühren.
Diese Beurteilung hat für die Jugendlichen im Zusammenhang mit der Evaluierung gemäß dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) bzw. dem Gesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen zu erfolgen und sind entsprechend den Grundsätzen der Gefahrenverhütung entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen.

Fachkundige Aufsicht

Wenn Arbeiten unter Aufsicht erlaubt werden, ist unter Aufsicht die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss, zu verstehen.

Gefahrenunterweisung

Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts im Sinne dieser Verordnung ist eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung zur Unfallverhütung nach Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten im Rahmen des Berufsschulunterrichts, die nachweislich absolviert wurde.

Verbotene Betriebe

Die Beschäftigung Jugendlicher ist verboten in:

  • Sexshops und ähnlichen Betrieben,
  • bei der Herstellung, beim Vertrieb betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung und den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten,
  • an der Kasse in Glücksspielhallen mit Automaten mit Geld- oder Sachwertgewinnen.

Verbotene Arbeiten

Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen

Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender
Arbeitsstoffe

Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen

Arbeiten unter Einwirkung von für Jugendliche gesundheitsgefährlichen Vibrationen und gesundheitsgefährlichen nicht ionisierenden Strahlen

Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen (z. B. Heben und Befördern schwerer Lasten, Stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, etc.)

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