Betriebsübergang vor Insolvenz
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Wenn ein Betrieb oder Betriebsteil den Inhaber wechselt, gehen die davon betroffenen Arbeitsverhältnisse automatisch vom Veräußerer eines Betriebes oder Betriebsteiles auf den Erwerber eines Betriebes oder Betriebsteiles über.
In allen Fällen des automatischen Überganges des Arbeitverhältnisses werden keine Zahlungen aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds geleistet, wenn der Veräußerer insolvent wird. Der Grund liegt darin, dass der Erwerber eines Betriebsteiles oder Betriebes neben dem Veräußerer für die Altschulden – das sind die Arbeitnehmerforderungen, die bis zum Betriebsübergang entstanden sind – haftet. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin kann sich nicht am Insolvenz-Entgelt-Fonds schadlos halten, sondern hat die solidarische Haftung des Erwerbers geltend zu machen.
In Einzelfällen wird der Übergang des Arbeitsverhältnisses im Zuge eines Betriebsüberganges verschleiert. Gemeint ist damit, dass das Dienstverhältnis formal vom Veräußerer gelöst wird und der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin neu beim Erwerber eingestellt wird. Auch diese Umgehungsfälle werden vom Fonds nicht übernommen, vielmehr hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin trotz der formalen Lösung den Übergang des Arbeitverhältnisses gegenüber dem Erwerber geltend zu machen. Tut er/sie das nicht, erhält er/sie auch kein Insolvenz-Entgelt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in allen Betriebs- oder Betriebsteilübergangsfällen bei Wiedereintritt oder Fortsetzung des Dienstverhältnisses der Erwerber auf Grund seiner Haftung in Anspruch zu nehmen ist. Der Insolvenz-Entgelt-Fonds zahlt nur für den Fall, dass eine Weiterbeschäftigung beim Erwerber unterbleibt, weil der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin definitiv aus dem Betrieb oder Betriebsteil ausscheidet.
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