Dienstnehmerhaftung
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Seit Einführung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DNHG) im Jahre 1965 ist der Umfang der Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die er bei der Arbeit verursacht hat, mit Rücksicht auf seine begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten, eingeschränkt. Der Arbeitnehmer kann somit nur nach dem Grad seines Verschuldens zum Schadenersatz herangezogen werden.
So entscheidet das Gericht
Man unterscheidet vier Stufen von Verschulden - die so genannten "Verschuldensgrade". Geregelt sind sie im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz. Welcher Grad des Verschuldens vorliegt, entscheidet das Gericht.
Vom Verschuldensgrad hängt die Höhe der Schadenersatzpflicht von Arbeitnehmern ab. Darüber hinaus hat das Gericht bei der Entscheidung über die Höhe der Schadenersatzpflicht folgende Umstände zu berücksichtigen:
- ob der Arbeitnehmer eine große Verantwortung trägt
- ob bei der Bemessung des Entgelts ein mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenes Wagnis berücksichtigt wurde
- und ob der Grad der Ausbildung des Arbeitnehmers der Tätigkeit entspricht.
- Außerdem muss das Gericht die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung zu erbringen war, beachten.
Fristen für Schadenersatzforderungen
Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nur auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden könnten (ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers), gerichtlich geltend gemacht werden.
Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche, die auf grober Fahrlässigkeit beruhen, müssen binnen 3 Jahren gerichtlich geltend gemacht werden.
Dürfen Schadenersatzansprüche vom Entgelt abgezogen (=aufgerechnet) werden?
Ist das Arbeitsverhältnis noch aufrecht, ist eine Aufrechnung von Schadenersatzansprüchen gegenüber laufendem Entgelt nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Aufrechnungserklärung widerspricht.
Dieses Widerspruchsrecht entfällt, wenn dem Arbeitgeber der Schadenersatzanspruch rechtskräftig gerichtlich zuerkannt wurde.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
unterliegt die Aufrechnung von Schadenersatzforderungen keinen besonderen Beschränkungen, wenn die allgemeinen Bedingungen für eine Aufrechnung erfüllt werden.
Danach müssen die aufzurechnenden Forderungen gegenseitig, gleichartig, richtig und fällig sein. Eine Aufrechnung solcher Schadenersatzansprüche mit Entgeltansprüchen ist unzulässig, soweit letztere der Exekution entzogen sind.
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