Eigenheimförderung, Errichtung einer baulich abgeschlossenen Wohnung (Dachgeschossausbau)

Wer bekommt eine Eigenheimförderung?

Liegenschaftseigentümer, Wohnungseigentümer oder Bauberechtigter jeweils mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder Gleichgestellte (EWR-Bürger, Flüchtlinge)

Was wird gefördert?

Neuerrichtung eines Eigenheimes, Errichtung einer baulich abgeschlossenen Wohnung ohne Einbeziehung bestehenden Wohnraums.

Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

Annuitätenzuschuss des Landes zu Bankdarlehen (Laufzeit: 20 Jahre, der höchstzulässige Zinssatz ist gesetzlich geregelt).
Der Zuschuss erfolgt halbjährlich. Die Zahlungsverpflichtung des Förderungsnehmers beträgt bei einem Bemessungszinssatz von 6 % im ersten Jahr monatlich 0,32% des geförderten Darlehensbetrages, sie erhöht sich jährlich um 4%. Bei niedrigeren Zinssätzen reduziert sich die Rückzahlungsrate an die Bank entsprechend. Nach Tilgung des geförderten Darlehens ist der mit 1% jährlich verzinste Annuitätenzuschuss vom 21. bis 28. Jahr an das Land zurückzuzahlen. Die Rückzahlung beträgt monatlich 0,7% des ursprünglichen Darlehensbetrages und wird jährlich um 4% erhöht.

Höhe des geförderten Bankdarlehens:
€ 30.000 für Einzelpersonen
€ 33.700 für Ehepaare (Lebensgemeinschaften)
+ € 3.700 für jedes Kind
+ € 3.700 für Familien mit 2 Kindern
+ € 7.400 für Familien ab 3 Kindern
+ € 3.700 je Elternteil, der dem Haushalt zugehört
+ € 10.000 für Schwerbehinderte (mind. 80 % Erwerbsminderung), für Familien mit einem behinderten Kind bzw. mit einem
schwer behinderten nahen Angehörigen
-- Ehepaare, Lebensgemeinschaften oder AlleinerzieherInnen unter 35 Jahren werden wie Familien mit 2 Kindern gefördert
+ max. € 7.000 je Alternativenergieanlage (Biomasseheizungen, Solaranlagen, teilsolare Heizungen, Fotovoltaikanlagen)
+ max. € 5.000 für Wärmepumpenheizungen in Verbindung mit Solar- oder Fotovoltaikanlagen
+ € 10.000 bei Einhaltung der ab 1. Jänner 2010 vorgeschriebenen wärmetechnischen Mindestanforderung
+ € 15.000 bei Einhaltung der ab 1. Jänner 2012 vorgeschriebenen wärmetechnischen Mindestanforderung
+ € 25.000 Zuschlag für ein Passivhaus
+ € 15.000 Berggemeinden-Zuschlag
+ € 15.000 für die Errichtung in einem Schutzgebiet (Grazer Altstadt oder Ortsbildschutzgebiet)
+ € 2.000 für barrierefreien Bau
+ max. € 3.000 für Sicherheitsvorkehrungen
+ € 3.000 für „klima:aktiv-Haus“-Zertifikat
+ € 3.000 für Fernwärmeanschluss

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Eigenheime müssen ganzjährig bewohnbar sein. Es gibt keine Nutzflächenobergrenze.

AK-Tipp:
Wenn Sie sich mit der Finanzierung verbundene Gebühren ersparen wollen, achten Sie bei Bauplanung und Finanzierungsplanung auf die Gebührenbefreiungsbestimmungen.

Der Bewerber muss über ausreichende Mittel verfügen. Die Anteile der Baukosten, die nicht gefördert werden, müssen durch Eigenmittel, Eigenleistungen oder Darlehen abgedeckt sein. Die Einreichung des Ansuchens muss vor Abschluss der Bauführung (Erteilung der Benützungsbewilligung) erfolgen.
Rechte an bisherigen Wohnungen (auch mitgeförderter Angehöriger) müssen spätestens 6 Monate nach Benützungsbewilligung aufgegeben werden.

Zusätzliche Voraussetzungen:

- Eigenheime, die mit fossilen Brennstoffen (Öl, Gas, Kohle, Koks) beheizt werden sollen, werden grundsätzlich nicht gefördert. Über mögliche Ausnahmen z.B. in Gasversorgungsgebieten oder Feinstaubbelastungszonen informiert im Einzelfall die Abteilung 15 des Amtes der Landesregierung oder der Landesenergiebeauftragte.

- Heranziehung von Solarenergie für die Warmwasserbereitung (bei Wärmepumpen
(Jahresarbeitszahl mindestens 4) wahlweise Fotovoltaik (mindestens 1,5 kW))
Ausnahmen:
- auf Grund anderer Rechtsvorschriften nicht zulässig (z.B. Denkmalschutz, Altstadterhaltung, Ortsbild)
- auf Grund der Objektlage wirtschaftlich nicht vertretbar
- bei ganzjähriger Fernwärmeversorgung

Wärmetechnische Mindestanforderung für den jährlichen Heizwärmebedarf in kWh/m² Bruttogeschoßfläche:
1.1.2010 bis 31.12.2011: bei einem Oberflächen-Volumsverhältnis von ≥0,8 45; bei ≤0,2 25;
ab 1.1.2012: 36 bzw. 20;
für ein Oberflächen-Volumsverhältnis zwischen 0,2 und 0,8 ist der maximal zulässige Heizwärmebedarf nach der Formel
HWB BGF,max.3400=25+50xA/V[kWh/m².a] zu berechnen.

AK-Tipp:
Nehmen Sie in alle Anbote und Verträge die Klausel auf, dass Planer/Errichter/Verkäufer für die Einhaltung der technischen Voraussetzungen für die Gewährung der Landeswohnbauförderung haften.

Grundvoraussetzung ist eine positive Stellungnahme folgender amtlich anerkannten Energieberatungsstellen:

  • LandesEnergieVerein Steiermark Graz (www.lev.at)
  • Energieberatungsstelle Land Steiermark Graz ( www.energieberatungsstelle.steiermark.at)
  • Grazer Energieagentur (www.grazer-ea.at)
  • Energieagentur Stainz (www.energieagentur-stainz.at)
  • Energieagentur Weststeiermark Deutschlandsberg (www.energie-agentur.at)
  • Lokale Energieagentur Auersbach (www.lea.at)
  • EnergieAgentur SteiermarkNord Weißenbach bei Liezen (www.eaeg.at)
  • Energieagentur Obersteiermark Zeltweg (www.eao.st)

Einkommensobergrenzen (Nettojahreseinkommen)

1 Person ...........€ 34.000
2 Personen.........€ 51.000
für jede weitere Person erhöht sich die Einkommensgrenze um je € 4.500, bei Überschreitung der Einkommensgrenze um je
€ 900 wird die Förderungshöhe jeweils um 20% verringert.

Nähere Informationen und Formulare finden Sie unter www.wohnbau.steiermark.at

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