Nicht nur Flitterwochen - auch Pflegeurlaub

Ja-Wort, ein rauschendes Fest und romantische Flitterwochen können seit Jahresbeginn eine Eingetragene Partnerschaft zwischen zwei Männern oder zwei Frauen einleiten. Neue Rechte wie Pflegeurlaub, Mitversicherung oder Sterbebegleitung ergeben sich daraus, aber auch Verpflichtungen wie Unterhaltsleistung oder Anrechnung des PartnerInnen-Einkommens beim Anspruch auf Notstandshilfe.

„Das Eingetragene Partnerschaftsgesetz beseitigt eine jahrelange Ungerechtigkeit“, resümiert AK-Gleichbehandlungsreferentin Mag. Bernadette Pöcheim. „Die Rechte der Stiefkinder sind jedoch noch auszubauen.“ Seit 1. Jänner 2010 bekommen gleichgeschlechtliche Paare, die zu einander ja sagen, neue Rechte und Pflichten, die sie mitunter bis an ihr Lebensende begleiten. Die Eintragung erfolgt vor der Bezirksverwaltungsbehörde – für die feierliche Stimmung muss das Paar selbst sorgen. Auf Antrag ist es auch möglich, in Hinkunft denselben Nachnamen oder einen Doppelnamen zu führen. Adoptionen sind jedoch nicht erlaubt, selbst dann nicht, wenn es um die Kinder des Partners oder der Partnerin geht.

Pflegeurlaub nur für PartnerIn

Nicht nur die Flitterwochen kann ein Paar gemeinsam verbringen – im Falle einer Erkrankung steht den PartnerInnen auch eine Woche Pflegeurlaub pro Arbeitsjahr zu. Zumindest in der Privatwirtschaft gibt es die Möglichkeit einer Pflegefreistellung für die eigenen Kinder, nicht für die der PartnerInnen. „In diesem Punkt ist das Gesetz noch verbesserungsfähig“, so Pöcheim.

Ähnliches gilt auch für die Familienhospizkarenz: Bei PartnerInnen ist zur Sterbebegleitung eine kurzfristige Karenzierung, Verringerung der Arbeitszeit oder Veränderung der Lage der Arbeitsstunden möglich, nicht aber bei Stiefkindern. Ist nur ein Teil des Paares erwerbstätig, kann der /die andere aufgrund des neuen Gesetzes in der Krankenversicherung mitversichert werden.

Erben

Auch die in den Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelten „Dienstverhinderungsgründe“ gelten nun für eingetragene PartnerInnen. Also gibt es einen freien Tag für die Eintragung – wie sonst für den Tag der Hochzeit – und einen, wenn der/die PartnerIn stirbt.

Im Todesfall steht nach Abfertigung neu dieselbe Geldleistung aus der Mitarbeitervorsorgekasse zu wie Ehepartnern. Nach altem Abfertigungsrecht sind die Hinterbliebenen anderen Erben gleichgestellt, sofern zum Zeitpunkt des Todes ein Unterhaltsanspruch bestand. „Für Betriebspensionen gibt es keine eigene Regelung“, erklärt die AK-Expertin. „Eingetragene PartnerInnen von Hinterbliebenenleistungen auszuschließen wäre allerdings gleichheits- und somit rechtswidrig.“ Auch die Witwen-/Witwerrente können eingetragene PartnerInnen beziehen.

Versorgen

Neue Rechte bringen zumeist auch neue Pflichten mit sich: So entsprechen die Unterhaltsregelungen der Eingetragenen Partnerschaft denen von Ehepaaren. Es besteht also eine Unterhaltspflicht, die nicht automatisch mit der Partnerschaft endet. Analog zur Scheidung kann eine Eingetragene Partnerschaft nämlich offiziell „aufgelöst“ werden.

Bei der Berechnung der Notstandshilfe wird das PartnerInnen-Einkommen ebenso berücksichtigt wie im Falle einer Ausgleichszulage zur Pension. Sind eingetragene PartnerInnen im Unternehmen des/r anderen beschäftigt, können sie nicht als BetriebsrätInnen kandidieren, um nicht in einen Loyalitätskonflikt zu geraten.

Bis Ende Juli haben in der Steiermark 39 Männer- und 15 Frauenpaare ihre Partnerschaft eintragen lassen.

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Mit der Eingetragenen Partnerschaft ergeben sich neue Rechte wie Pflegeurlaub und Mitversicherung.
Mit der Eingetragenen Partnerschaft ergeben sich neue Rechte wie Pflegeurlaub und Mitversicherung.

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