FA: Änderung der Pflegefreistellung
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Antrag
Im § 16 des UrlG und im § 8 Abs. 3 AnG sowie subsidiär im § 1154 b Abs. 5 ABGB ist die Pflegefreistellung (oft irrtümlich auch als Pflegeurlaub bezeichnet) geregelt. Die Pflegefreistellung umfasst in der Regel eine Woche pro Kalenderjahr, in besonderen Fällen zwei Wochen.
Der Anspruch auf Pflegefreistellung ist auf im gemeinsamen Haushalt lebende Personen beschränkt, was zu unbilligen Härten gerade für alleinerziehende Eltern führt, die im Gegensatz zu verheirateten Paaren bei der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung im Nachteil sind, selbst wenn sie mit dem Kindesvater bzw. der Kindesmutter in gutem Einvernehmen sind. Darüber hinaus ist der Anspruch auf Stiefeltern auszudehnen.
Die 3. Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark fordert die Bundesregierung auf, eine Gesetzesänderung dahingehend zu initiieren, dass auch für Stiefeltern bzw. getrennt lebende Elternteile ein Anspruch auf Pflegefreistellung gewährt wird.
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