Flugausfall wegen Aschewolke

Durch den Vulkanausbruch auf Island kommt es im Flugverkehr immer wieder zu massiven Problemen. Welche Rechte Betroffene geltend machen können, hängt davon ab, ob lediglich ein Flug oder eine Pauschalreise gebucht wurde.

Die Europäische Union hat die Rechte der Flugpassagiere in der Fluggastrechte-Verordnung geregelt: Diese Verordnung gilt für Flüge von einem Flughafen im Gebiet eines EU-Mitgliedsstaates (egal wohin) und für Flüge aus einem Drittstaat mit einer Fluglinie mit Sitz in der EU in das Gebiet der EU.

Geld zurück oder andere Beförderung

Im Fall der Streichung von Flügen kann der Passagier wahlweise die Erstattung des Flugpreises (zahlbar binnen 7 Tagen) oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt verlangen. Ob darunter späterer Flug oder auch Bus oder Bahn zu verstehen ist, ist leider umstritten. Weiters stehen dem Passagier Verpflegung, Hotelunterbringung und zwei unentgeltliche Telefonate (oder Faxe oder e-Mails) zu.

Flug und Hotel getrennt gebucht

Für den Flug bekommt man das Geld zurück, beim Hotel muss der Konsument die Stornogebühren übernehmen.

Kein Schadenersatz für Verdienstentgang

Schadenersatz setzt Verschulden voraus. Ein solches liegt bei außergewöhnlichen Umständen (Flugasche) nicht vor.

Pauschalreisen

Bei einer Pauschalreise (Buchung von Flug und Hotel oder Rundreise) ist der Reiseveranstalter Ansprechpartner. Im Fall einer Absage der Reise muss der Veranstalter den Reisepreis zurückzahlen. Bei einer Verspätung von mehr als 24 Stunden besteht in gewissen Fällen (z. B. mehrtägige Städtereise, Reisezeit von ein bis zwei Wochen, Reiseprogramm am Urlaubsort) die Möglichkeit eines kostenlosen Rücktritts.

Rückreise verzögert sich

Der Rückflug wurde abgesagt und der örtliche Hotelier verlangt, dass der Gast den Aufenthalt im Hotel bis zum umgebuchten Flug selbst zahlt. Wer die zusätzlichen Hotelkosten trägt, ist umstritten. Allerdings kann man die Kosten – aus der Fluggastrechte-Verordnung – vom ausführenden Luftfahrtunternehmen verlangen. Dazu muss man aber die Fluglinie kontaktieren und unter Umständen eine Unterkunft nehmen, die das Luftfahrtunternehmen anbietet. In jedem Fall ist der Veranstalter aber verpflichtet die Rückreise zu organisieren und etwaige Mehrkosten des Transportes zu übernehmen.

Servicestelle im Ministerium

Für die Überwachung und Einhaltung der Fluggastrechte-Verordnung ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie als oberste Zivilluftfahrtbehörde zuständig. Nähere Informationen können Sie auch der Website des BMVIT entnehmen.
www.bmvit.gv.at/verkehr/luftfahrt/flugreisende/fluggastrechte.html

  • Drucken Weiterleiten | Mehr

Anfrage zum Artikel

*
*
*
*
*
*
*
*
*

6 + 3 =
*

Anfrage zum Artikel



Danke - Ihre Anfrage wurde weitergeleitet.
Bei abgesagten Flügen kann man Flugpreis oder anderweitige Beförderung verlangen.
Bei abgesagten Flügen kann man Flugpreis oder anderweitige Beförderung verlangen.
AK Steiermark
Hans-Resel-Gasse 8-14
8020 Graz
Tel: 05 7799 0
Fax: 05 7799 2387
E-Mail-Anfrage
Kontakt- & Beratungszeiten

Außenstellen
zur Bezirksstellenübersicht