Frauenförderung
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Auch über Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung bzw. der Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf hat der Betriebsinhaber mit dem Betriebsrat zu beraten.
Das umfasst unter anderem die Einstellungspraxis oder auch den Zugang zu Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung. Über diese Themen kann der Betriebsrat auch eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsinhaber abschließen.
Auch über Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung bzw. der Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf hat der Betriebsinhaber mit dem Betriebsrat zu beraten.
Das umfasst unter anderem die Einstellungspraxis oder auch den Zugang zu Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung. Über diese Themen kann der Betriebsrat auch eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsinhaber abschließen.
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