FSG: Altersteilzeit

Antrag

Gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz ist eine Voraussetzung für die Gewährung von Altersteilzeitgeld, dass der/die ArbeitnehmerIn, der/die eine Altersteilzeitvereinbarung treffen will, im letzten Jahr vor dem Antritt der Altersteilzeit ein Arbeitszeitausmaß von mindestens 60% der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit aufweisen muss.
In Praxis legt das AMS dieses Kriterium insofern restriktiv aus, als in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Altersteilzeit keine, auch nur geringe Beschäftigungsteile unter dieser Grenze liegen dürfen. Im Extremfall reicht sogar eine eintägige Arbeitszeitreduktion unter die „60%-Grenze“, um des Anspruchs auf Altersteilzeitgeld verlustig zu gehen. Eine Unterbrechung eines Dienstverhältnisses würde, sofern nur die genannte Grenze im Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten eingehalten wird, jedoch keinen Anspruchsverlust bewirken.
Diese strenge Auslegung führt in der Praxis immer wieder zu Härtefällen, ist jedoch dem Gesetzeswortlaut nicht zwingend zu entnehmen und wird auch in der einschlägigen Fachliteratur nicht geteilt.

Die Vollversammlung der steirischen Arbeiterkammer fordert die Bundesregierung daher auf, eine gesetzliche authentische Interpretation dahingehend zu initiieren, dass bei Erreichen einer Mindestarbeitszeit von 60% der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit im Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor Beginn der Altersteilzeit die Voraussetzung der Mindestarbeitszeit vor der Altersteilzeit erfüllt ist.

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