FSG: Mitbestimmung im Aufsichtsrat
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Antrag
Gemäß §§ 29 GmbHG in Verbindung mit § 110 ArbVG ist verpflichtend die Bestellung eines Aufsichtsrates und die Mitwirkung der ArbeitnehmervertreterInnen in diesem vorgesehen, wenn die Anzahl der ArbeitnehmerInnen im Durchschnitt 300 übersteigt. Steht die Gesellschaft unter einheitlicher Leitung einer aufsichtsratspflichtigen Kapitalgesellschaft oder wird sie von einer solchen aufgrund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 % beherrscht, beträgt der Schwellenwert für die Installierung eines Aufsichtsrats 500 ArbeitnehmerInnen. Die Bestimmungen gelten auch für Gesellschaften, die persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft sind und die Anzahl der ArbeitnehmerInnen in ihrem Unternehmen und im Unternehmen der Kommanditgesellschaft im Durchschnitt zusammen 300 bzw. 500 übersteigt.
Die genannten Schwellenwerte von 300 bzw. 500 ArbeitnehmerInnen sind nicht mehr zeitgemäß. Im Mittelpunkt der Betrachtung hat nicht nur die „Mächtigkeit“ der GmbH oder GmbH&CoKG zu stehen, sondern vor allem die ArbeitnehmerInnenbeteiligung. Weiters ist seit der Schaffung des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 ein enormer Produktivitätsfortschritt zu verzeichnen, die Industrie etwa wächst um 6 % pro Jahr. Das Bruttoinlandsprodukt Österreichs hat sich von 1976 (55 Mrd. Euro) bis 2008 (281 Mrd. Euro) verfünffacht.
Trotz dieser Entwicklung und trotz höherer Qualifikation der ArbeitnehmerInnen ist im Gesamten paradoxerweise weniger Mitbestimmung in den einzelnen Unternehmen zu verzeichnen. Infolge der stetigen Änderung der Organisationsstruktur der Wirtschaft durch Aufsplitterung, Austöchterung und Zerschlagung großbetrieblicher Strukturen verschärft sich diese Entwicklung weiter. Die Schwellenwerte, die zu Aufsichtsratspflicht und Mitbestimmung führen, müssen daher spürbar reduziert werden.
Die Vollversammlung der steirischen Arbeiterkammer fordert die Bundesregierung auf, eine Änderung des GmbH-Gesetzes mit Auswirkungen auf die Mitbestimmung der Belegschaftsorgane im Aufsichtsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz dahingehend zu initiieren, dass die Schwellenwerte für die Aufsichtsratspflicht von 300 bzw. 500 ArbeitnehmerInnen auf 200 bzw. 350 ArbeitnehmerInnen gesenkt werden.
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