FSG: Probe- und Weiterverwendungszeit für Lehrlinge

Antrag

Durch die Berufsausbildungsgesetz- Novelle 2000 wurde die Probezeit von zwei Monaten auf drei Monate verlängert und die Weiterverwendungszeit von vier Monaten auf drei Monate verkürzt.

2008 wurde durch das Jugendbeschäftigungspaket eine weitere Auflösungsmöglichkeit des Lehrverhältnisses zum Ende des ersten und zweiten Lehrjahres eingeführt. Die bestehenden Beendigungs- und Auflösungsarten wie z. B. fristlose Entlassung und einvernehmliche Auflösung bleiben weiter bestehen. Darüber hinaus kann ein Lehrling in den ersten 3 Monaten der Probezeit jederzeit sein Lehrverhältnis verlieren. In allen anderen Arbeitsverhältnissen ist die Probezeit allerdings mit einem Monat begrenzt. Im Lehrverhältnis soll der Ausbildungszweck durch eine möglichst große Sicherung des Vertragsbestandes erreicht werden. Davon kann aber keine Rede sein, wenn das Lehrverhältnis in den ersten 3 Monaten jederzeit in der Probezeit, in den folgenden Monaten durch einvernehmliche Auflösung oder durch Beendigung ex lege z. B. wegen Zurücklegung der Gewerbeberechtigung und zum Ende des ersten und zweiten Lehrjahres durch außerordentliche Auflösung beendet werden kann.

Die gesetzliche Weiterverwendungszeit dient der Vertiefung und Erweiterung der während der Lehrzeit erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse in der realen Arbeitswelt. Der Erwerb einer, wenn auch nur begrenzten, Berufspraxis ist für das weitere Fortkommen der LehrabsolventInnen von erheblicher Relevanz. In einigen Kollektivverträgen wurde daher eine längere Weiterverwendungszeit festgelegt. Aus arbeitsmarktpolitischer Sicht ist im Fall der Ausweitung der Weiterverwendungszeit schließlich auch der längere Verbleib der LehrabsolventInnen in einem Arbeitsverhältnis ein positiver Aspekt.

Die Vollversammlung der steirischen Arbeiterkammer fordert daher den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auf, eine Änderung des Berufsausbildungsgesetzes derart zu initiieren, dass die Probezeit auf einen Monat verkürzt und die Weiterverwendungszeit auf vier Monate verlängert wird.

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