Wohnbeihilfen - Härtefonds
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WOHNBEIHILFEN-HÄRTEFONDS
Zur Minderung sozialer Härten für Wohnbeihilfenbezieher in geförderten Wohnungen, für die vor dem 31.5.2002 durchgehend Wohnbeihilfe gewährt wurde, kann eine Leistung aus dem Härtefonds gewährt werden. Diese Leistung wird als Differenz zwischen gefördertem Wohnungsaufwand und der Summe aus Wohnbeihilfe und Eigenleistung ermittelt.Die
Eigenleistung beträgt:
Zur Minderung sozialer Härten für Wohnbeihilfenbezieher in geförderten Wohnungen, für die vor dem 31.5.2002 durchgehend Wohnbeihilfe gewährt wurde, kann eine Leistung aus dem Härtefonds gewährt werden. Diese Leistung wird als Differenz zwischen gefördertem Wohnungsaufwand und der Summe aus Wohnbeihilfe und Eigenleistung ermittelt.Die
Eigenleistung beträgt:
- bei einem Jahreszwölftelnettoeinkommen (einschließlich aller sonstigen Beihilfen, Stipendien, Unterhaltszahlungen und dergleichen; Pflegegeld oder Leistungen wegen Behinderung, Familienbeihilfe, Mehrkinderzuschlag und Kinderabsetzbetrag gelten nicht als Einkommen) über € 750 bis € 1100 ein Sechzehntel;
- über € 1100 ein Achtel;
- bis € 750 wird keine Eigenleistung berechnet.
Die Leistung aus dem Härtefonds muss einschließlich einer Verzinsung von 0,5% p.a. nach Ende des Wohnbeihilfenbezuges zurück gezahlt werden. Angehörige oder Erben werden nicht zum Rückersatz heran gezogen. In begründeten Fällen kann die Landesregierung die Rückzahlung erlassen.Keine Leistung gibt es für Wohnungsinhaber, die unterhaltsberechtigte Kinder sind, und für Wohnungsinhaber, die die Wohnung nach dem 31.5.2002 bezogen haben.Das Ansuchen kann nur nach Gewährung der Wohnbeihilfe nach den ab 1.6.2002 geltenden Bestimmungen und innerhalb der ersten 6 Monate des Wohnbeihilfenbezuges eingebracht werden.
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