Information und Beratung
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Der Betriebsinhaber muss dem Betriebsrat über alle Angelegenheiten, welche die Arbeitnehmer betreffen, Auskunft erteilen. Er hat ihm mitzuteilen, welche Arten von personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer automationsunterstützt verarbeitet werden.
Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat mindestens vierteljährlich – auf dessen Verlangen monatlich – gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbedingungen abzuhalten.
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AK Steiermark
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