Hausstandsgründungen von Jungfamilien und Gleichgestellten
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- Als Jungfamilien gelten Ehepartner, die zum Zeitpunkt der Einreichung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Auch unverheiratete Partner und AlleinerzieherInnen, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für mindestens ein Kind Familienbeihilfe beziehen, werden als Jungfamilie eingestuft.
- Familien mit 3 oder mehr Kindern oder einem behinderten Kind sowie Schwerbehinderte (mindestens 80% Erwerbsminderung), die das 35. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind Jungfamilien gleichgestellt.
- Nur für österreichische Staatsbürger, EWR-Bürger oder Flüchtlinge.
Was wird gefördert?
Der Bezug der ersten gemeinsamen, familiengerechten Wohnung, der nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Als Wohnungserwerb gilt der Erwerb der erforderlichen Wohnräume und der für die Haushaltsführung notwendigen Einrichtungsgegenstände.
Wie und in welcher Höhe wird gefördert?
Zinsenzuschuss des Landes von 6% für Kredite in der Höhe von
€ 7.500, 5 Jahre (Gesamtzuschuss € 1.292,30):
Nicht geförderte Wohnung (Eigentumswohnung, Mietwohnung), Neu-, Zu-, Umbau eines Eigenheimes oder einer Wohnung, Einrichtungsgegenstände
€ 15.000, 10 Jahre (Gesamtzuschuss € 5.164,80):
Ersterwerb einer geförderten Neubauwohnung (Eigentumswohnung, Miet(kauf)wohnung, "Wohnbauscheck"wohnung), Einrichtungsgegenstände
€ 22.500, 10 Jahre (Gesamtzuschuss € 7.747,20):
Kauf eines nicht geförderten Eigenheimes, Einrichtungsgegenstände
Nähere Informationen und Formulare finden Sie unter http://www.wohnbau.steiermark.at
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