Kinderbetreuungsgeld: Zurück in die Gießkanne!

Bei seiner Einführung wurde den WählerInnen das Kinderbetreuungsgeld (KBG) noch als Geldsegen verkauft – alle Eltern haben Anspruch darauf, und das bis zu drei Jahre lang. Jetzt hagelt es Rückforderungen: Einerseits werden – fast immer zu Recht – die Zuschüsse rückgefordert. Aber auch das KBG selbst wird bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze zurückverlangt. Ob das rechtens ist, wird demnächst der Verfassungsgerichtshof klären.

Wie aus der Gießkanne wurde das Kinderbetreuungsgeld (KBG) über alle verteilt, die ein Baby bekamen – unabhängig von zuvor erworbenen Versicherungszeiten. Aber nun will der Staat einen Teil des Geldes zurück! Zu Recht oder zu Unrecht – das hängt ganz von den Umständen ab.

Standen bei der vorangegangenen Karenzgeldregelung jene im Regen, die nirgendwo angestellt waren und daher keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung hatten, sind es seit Einführung des KBG vor allem Arbeitnehmerinnen, die weniger staatliche Gelder bekommen. Grund dafür ist die leidige Zuverdienstgrenze. „Die Arbeiterkammer hat diese Grenze von Anfang an kritisiert“, betont AK-Frauenreferentin Mag. Bettina Schrittwieser. „Unser Vorschlag war eine Arbeitszeitgrenze – damit einem frühen Wiedereinstieg nichts im Wege steht.“

Umfassend ungerecht

Die Zuverdienstgrenze von derzeit 16.200 € jährlich ist von vielen Seiten angreifbar: „Während Selbständige ihr Einkommen zeitlich so verteilt abrechnen können, dass sie unter der Grenze bleiben, haben Arbeitnehmerinnen diese Möglichkeit nicht“, so Schrittwieser. „Daher könnte diese Berechnungsart demnächst vom Verfassungsgerichtshof als gleichheitswidrig gekippt werden!“

Zudem wird bei der ohnehin äußerst undurchschaubaren Berechnung für das Weihnachts- und Urlaubsgeld automatisch ein Zuschlag von 30% berechnet. „Das entspricht nur dann der Realität, wenn man jeweils zwei Monatsgehälter im Jahr an Sonderzahlungen bezieht“, erklärt die AK-Frauenreferentin. „Allerdings stehen Arbeiterinnen oft nur zweimal drei Wochenlöhne zu, während Bankangestellte drei Monatsgehälter zusätzlich beziehen.“ Ungerechterweise gilt auch das Kalenderjahr als Betrachtungszeitraum für die Zuverdienstgrenze – ganz egal, ob das Baby im Jänner oder Dezember auf die Welt gekommen ist.

Ob diese Argumente genügen werden, um die Zuverdienstgrenze abzuschaffen, wird das Urteil des Verfassungsgerichtshofes zeigen. Geld zurück bekommen aber nur jene, die geklagt haben. „Wer jetzt noch einen Rückzahlungsbescheid von der GKK erhält, soll sofort klagen!“, rät Schrittwieser.

Zuschuss zurück

Ebenfalls helfen möchte die AK jenen Elternteilen, von denen der Zuschuss zum KBG zurückgefordert wird – zumindest jenen, die nicht darüber informiert wurden, dass ihr/e Ex-PartnerIn diese staatliche Unterstützung bezieht. Beantragt werden kann der Zuschuss nämlich einerseits von Paaren mit niedrigem Einkommen und andererseits von Alleinerzieherinnen. Überschreiten Paare dann die Einkommensgrenze, können sie bis zum 15. Geburtstag des Kindes zur Rückzahlung verpflichtet werden. Bei Alleinerziehenden zahlt der nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Partner, also meistens der Kindesvater – sofern er nicht selbst zu wenig verdient. „Nicht alle Kindesväter wussten jedoch darüber Bescheid, dass – letztlich auf ihre Kosten – der Zuschuss bezogen wurde“, erklärt die AK-Frauenreferentin.

Die Rückzahlungsraten betragen gestaffelt zwischen 3 und 9% des Jahreseinkommens. Es empfiehlt sich, eine ArbeitnehmerInnenveranlagung zu machen, um die Bemessungsgrundlage möglichst niedrig zu halten.
„Dieser Zuschuss war immer nur als Vorschuss gedacht“, betont Schrittwieser. „Bloß war das nicht allen BezieherInnen bewusst.“

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