Konkursverfahren

Nur wenn mit der Eröffnung des Verfahrens ein zulässiger Sanierungsplan vorgelegt wird, wird das eröffnete Verfahren als Sanierungsverfahren bezeichnet. In allen anderen Fällen bleibt es bei der Bezeichnung Konkursverfahren.

Die Eröffnung des Konkursverfahrens hindert jedoch den Schuldner nicht, im Laufe des Verfahrens einen Sanierungsplan vorzulegen. Das Konkursverfahren mit späterem Sanierungsplan entspricht strukturell dem bisherigen Konkursverfahren mit Zwangsausgleich. Eine Umbenennung des eröffneten Konkursverfahrens in ein Sanierungsverfahren erfolgt trotz Vorlage eines späteren Sanierungsplanes nicht.

Sofern im Konkursverfahren kein Sanierungsplan vorgelegt oder ein solcher nicht angenommen wird, gestaltet sich das Konkursverfahren als reines Verwertungsverfahren, wobei die Verwertung des gesamten Unternehmens über der Einzelverwertung steht.

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