KV für privaten Gesundheitssektor

Alle Beschäftigten im privaten Gesundheits- und Sozialbereich unterliegen ab Mai einem Kollektivvertag.

In vielen Betrieben des Gesundheits- und Sozialbereichs, der Behindertenarbeit und der Kinder- und Jugendwohlfahrt bricht eine neue Zeit an: Ab 1. Mai unterliegen private Betriebe verpflichtend dem gesatzten Kollektivvertrag der „Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS)“. Der Wildwuchs an unterschiedlichen arbeitsrechtlichen Regelungen, meist in Einzelverträgen vereinbart, hat somit bei privaten Einrichtungen ein Ende. Nicht betroffen von dieser Neuerung sind z. B. alle öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, Einrichtungen der Sozialversicherungen, des Landes, der Kirchen, der Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten, des Rettungs- und Sanitätsdienstes, Privatkindergärten, –kinderkrippen und –horte sowie Kinderbetreuung durch Tagesmütter(-väter).

Arbeitszeit

Im BAGS-KV werden für die Beschäftigten erstmals wichtige Bereiche klar und nachvollziehbar geregelt. So wird etwa die Länge der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, die Durchrechnung der Arbeitszeit über längere Zeiträume, Arbeitsbereitschaft, Nachtarbeit oder Rufbereitschaft sowie deren Abgeltung durch Zuschläge geregelt. Klare Regeln gibt es nun auch für Teilzeitkräfte, denn bei einem deutlichen Überschreiten der vereinbarten Arbeitszeit gibt es nun auch für Mehrarbeit Zuschläge.

Kein Zwang

Ein Übergangsrecht im Lohnschema sorgt dafür, dass die in Jahrzehnten gewachsenen innerbetrieblichen Gewohnheiten sanft an das neue System angepasst werden. Es kann aber niemand zum Umstieg gezwungen werden, etwa wenn das alte Lohnschema günstiger ist. Dann bleiben aber auch Lohnerhöhungen Sache von Einzel- oder innerbetrieblichen Verhandlungen. Im Vorjahr war es der Gewerkschaft in Verhandlungen mit der Berufsvereinigung gelungen, die BAGS-KV-Löhne um 2,7 Prozent anzuheben.

Alle nicht das Lohnschema betreffenden Bestimmungen werden unabhängig, ob man in das neue Lohnschema optiert, ab dem 1.5.2006 wirksam.

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