Monatliche Lohnabrechnung

ArbeitnehmerInnen müssen zusammen mit dem monatlichen Entgelt auch eine monatliche Lohnabrechnung erhalten, in der die genaue Zusammensetzung des Entgelts aufgelistet ist. Verweigert der Arbeitgeber dies, so müssen Sie sich an das Betriebsstättenfinanzamt wenden.

Die Lohnabrechnung muss folgende Angaben enthalten:

  • Bruttobezüge
  • Beitragsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge
  • Pflichtbeiträge für die Sozialversicherung
  • Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer
  • Lohnsteuer

Bei der Abfertigung neu muss zusätzlich die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse und der geleistete Beitrag an die Mitarbeitervorsorgekasse ausgewiesen sein.

Jahreslohnzettel (L16)

Der oder die ArbeitgeberIn ist verpflichtet bis Ende Februar (auf elektronischem Wege, sonst bis Ende Jänner) einen L16 für das vorangegangene Kalenderjahr für alle ArbeitnehmerInnen an das Betriebssitzfinanzamt oder die zuständige Sozialversicherungsanstalt zu übermitteln.

Auf dem Jahreslohnzettel ist Folgendes anzuführen:

  • die Summe der im abgelaufenen Kalenderjahr ausbezahlten Löhne und Gehälter
  • die Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin
  • falls der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde die Sozialversicherungsnummer und der Name des Partners bzw. der Partnerin und die Anzahl der Kinder, für die Zuschläge gewährt werden.

Zur eindeutigen Zuordnung eines Lohnzettels ist die Steuernummer des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin aus der Ausfertigung des Lohnzettels, der der Finanzverwaltung übermittelt wird, anzuführen.

ArbeitnehmerInnen haben auf Verlangen ein Recht auf eine Kopie des Jahreslohnzettels. Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses ist den ArbeitnehmerInnen auf alle Fälle ein Jahreslohnzettel auszuhändigen. Wird ein Dienstverhältnis während des Jahres beendet, so hat die Übermittlung des Jahreslohnzettels an das Betriebssitzfinanzamt oder die zuständige Sozialversicherungsanstalt bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen.

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