Mindestentgelt bei Stellenanzeigen verpflichtend

Seit 1. Jänner müssen alle Stellenanzeigen das Mindestentgelt anführen. Verstöße dagegen können von StellenwerberInnen angezeigt werden – mit dem AK-Musterformular.

Stellenanzeigen müssen seit 1. März 2011 Angaben zum kollektivvertraglichen Mindestentgelt enthalten. Auch eine etwaige Bereitschaft des Unternehmens, mehr zu bezahlen, sollte darin angeführt werden. In der Praxis hat sich diese Bestimmung des Gleichbehandlungsgesetzes jedoch noch nicht richtig verankert, vielleicht auch, weil Verstöße dagegen bisher nicht geahndet wurden.

Musterformular

Damit ist seit Jahresbeginn 2012 Schluss: Wer eine Stelle ohne Information über das Mindestentgelt ausschreibt, kann mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 360 Euro rechnen. Angezeigt werden kann der Verstoß einerseits von der Gleichbehandlungsanwaltschaft und andererseits von den StellenwerberInnen. Das Gleichbehandlungsreferat der AK hat dafür ein Musterformular kreiert – downzuloaden in der Infobox oder telefonisch zu bestellen unter 05-7700 0.

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Jobanzeigen müssen seit heuer Angaben zum kollektivvertraglichen Mindestentgelt enthalten.
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