Mitbestimmung am Arbeitsplatz im Rahmen des Arbeitsverfassungsgesetzes

Jugendvertrauensrat

In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer/innen), sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist ein Jugendvertrauensrat zu errichten.
Der Jugendvertrauensrat hat die besonderen Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer/innen grundsätzlich im Einvernehmen mit dem Betriebsrat und in Zusammenarbeit mit den überbetrieblichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer/innen (Gewerkschaft und Arbeiterkammern) wahrzunehmen.
Betriebsrat und Jugendvertrauensrat sind zur gegenseitigen Beratung und Unterstützung verpflichtet.

Die Aufgaben des Jugendvertrauensrates werden im Gesetz beispielsweise aufgezählt:

  • Beantragung von Maßnahmen und Beseitigung von Mängeln in Angelegenheiten, die die jugendlichen Arbeitnehmer/innen des Betriebes betreffen.
  • Überwachung der Einhaltung der für das Arbeitsverhältnis jugendlicher Arbeitnehmer/innen geltenden Vorschriften.
  • Teilnahme eines Mitgliedes an den Unterweisungen über bestehende Unfallgefahren im Betrieb,
  • Vorschläge in Fragen der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung jugendlicher Arbeitnehmer/innen.
  • Teilnahme eines Mitgliedes an den Beratungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber.

    Der Betriebsrat und der Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Jugendvertrauensrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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