Mutterschutz
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Für Lehrlinge, die schwanger sind, gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Es gelten insbesondere folgende Schutzbestimmungen:
- während der Schwangerschaft darf die gesetzlich festgelegte Wochenarbeitszeit keinesfalls überschritten werden;
- bei der Tätigkeit bestehen besondere Verwendungsbeschränkungen;
- acht Wochen vor der Geburt beginnt die Schutzfrist mit dem absoluten Beschäftigungsverbot, die sich dann auf weitere acht bis 16 Wochen nach der Entbindung erstreckt;
- anschließend an diese Schutzfrist ist auf Verlangen ein Karenzurlaub bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Entbindung zu gewähren. Die Zeit dieses Karenzurlaubes wird höchstens im Ausmaß von vier Monaten auf die Lehrzeit angerechnet;
- für die Befreiung vom Unterricht in der Berufsschule ist ein Ansuchen an die Schuldirektion zu richten,
- während der Schwangerschaft und dem Karenzurlaub besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz.
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