Neuerungen für Heimhilfen und Sozialbetreuungsberufe

Mit 16. Jänner 2010 wurden die Berufsausübungsvorschriften und die Regelung betreffend die gesetzlich vorgesehenen Aufschulungen für Heimhilfen und Sozialbetreuungsberufe zum Teil neu geregelt.

Die Berufsausübungsvorschriften wurden hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung entschärft. Die bisher vorgeschriebene jährliche Kontrolluntersuchung wurde ersatzlos abgeschafft.

Die gesetzliche Fortbildung wurde nunmehr klarer geregelt. Als anerkannte Fortbildung gelten nur jene Maßnahmen, die berufsbezogene Informationen über neueste Entwicklungen und wissenschaftliche Erkenntnisse oder vertiefende Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln. Teilnehmer einer Fortbildung haben eine Teilnahmebestätigung dem Dienstgeber zu übermitteln.

Aufschulungen für Heimhilfen

Heimhilfen nach dem alten Steirischen Alten-, Familien- und Heimhilfegesetz (AFHG) müssen ab 1.7.2010 als Aufschulungsmaßnahme das UBV-Modul (Unterstützung bei der Basisversorgung) im Ausmaß von 140 Stunden absolvieren. Erst dann dürfen sie auch in Zukunft als Heimhilfe tätig sein. Die Aufschulung ist in diesem Fall bis spätestens 31.1.2013 zu absolvieren.

Für Personen, die eine Heimhilfe-Aufschulung bereits absolviert bzw. bis spätestens 30.6.2010 begonnen haben, gelten die bisherigen Bestimmungen, welche ein Aufschulungsmodul mit lediglich 92 Stunden vorsehen, weiter. In diesem Fall muss die Ausbildung jedoch bereits bis 17.1.2011 beendet sein.

Für Heimhilfen, die am 18. Jänner 2008 entweder das 55. Lebensjahr vollendet haben oder über mehr als fünf Jahre Berufserfahrung verfügen, reicht weiterhin eine Aufschulung im Ausmaß von 60 Stunden.

Neu ist, dass nun auch DiplombehindertenpädagogInnen nach Absolvierung eines UBV-Moduls als Fachsozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (FSB-BB) tätig sein können. Nach Absolvierung einer Pflegehilfeausbildung steht ihnen auch die Arbeit als Fachsozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (FSB-BA) offen.

MitarbeiterInnen in Behinderteneinrichtungen

Da Pflege eine Vorbehaltstätigkeit ist, dürfen MitarbeiterInnen in Behinderteneinrichtungen ohne Pflegeausbildung von Gesetzes wegen keine „Pflege“ leisten. Immer dann, wenn Mitarbeiter ohne Pflegeausbildung pflegerische Leistungen erbringen, handeln sie daher gegen gesetzliche Auflagen und machen sich strafbar.

Abhilfe sieht nun eine Novellierung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) vor. Mit Beginn des Jahres 2010 dürfen nun MitarbeiterInnen in anerkannten Behinderteneinrichtungen unter ganz bestimmten Voraussetzungen unterstützende Tätigkeiten bei der pflegerischen Basisversorgung erbringen.

Zu diesen Voraussetzungen gehören:

+ die Absolvierung des UBV-Moduls (Unterstützung bei der Basisversorgung)
+ die Erbringung nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses
+ die Tätigkeit muss innerhalb von multiprofessionellen Teams erbracht werden (im Rahmen ganzheitlicher Betreuung oder Begleitung von Gruppen mit höchstens zwölf behinderten Personen)
+ das Vorliegen einer schriftlichen Anordnung von DGKS/P oder Arzt
+ die Beachtung besonderer Dokumentations- und Informationspflichten
+ die unterstützende pflegerische Basisversorgung darf jedoch nicht überwiegend erbracht werden, nicht als Personenbetreuer im Rahmen einer 24 Stunden Betreuung erfolgen und nicht als Laie im Rahmen einer persönlichen Assistenzleistung.

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