Höhe des Insolvenz-Entgelts

Für gesicherte Entgeltansprüche – ausgenommen gesetzliche Abfertigung und eine allfällige Betriebspension, für welche eigene Limitbestimmungen gelten – gebührt Insolvenz-Entgelt in der Höhe der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG.

Der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt ist limitiert mit der Höhe der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG, das sind im Monat € 8.880,-- brutto (2013). Diese Höchstgrenze bezieht sich immer auf den jeweiligen monatlichen Entgeltanspruch ohne anteilige Sonderzahlungen, für welche die zweifache Höchstbeitragsgrundlage gesondert zur Anwendung kommt.

Wenn also einem (freien) Arbeitnehmer/einer (freien) Arbeitnehmerin z.B. drei Monatsgehälter nicht bezahlt wurden, erhält er/sie maximales Insolvenz-Entgelt für diese Gehälter in der Höhe von 3 x € 8.880,-- brutto. In der Praxis werden diese Höchstgrenzen kaum erreicht.

Für Barauslagen (z.B. Benzinrechnungen), Aufwandersätze (z.B. Diäten) und Schadenersatzansprüche mit Ausnahme der Kündigungsentschädigung gebührt das Insolvenz-Entgelt unlimitiert. Für Urlaubsersatzleistungen wird das Insolvenz-Entgelt ebenfalls limitiert, wobei für 26 Werktage Urlaub maximal € 8.880,-- brutto gewährt werden. Sonderbestimmungen bestehen auch für Firmenpensionen.

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