FSG: Stammarbeiterregelung

Resolution

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Ziff. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) wurde verordnet, dass für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren im Rahmen des Kontingents der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, die Beschäftigungsbewilligung bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten (anstelle der üblichen sechs Monate) verlängert werden darf.

Eine derartige, von der Wirtschaft oft als „Stammarbeiterregelung“ bezeichnete Vorkehrung widerspricht dem im AuslBG ausgedrückten Ziel des Gesetzgebers, mittels Saisonkontingenten die Abdeckung eines „vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs“ zu erreichen, eindeutig. Darüber hinaus kann von „StammarbeiterInnen“ keine Rede sein, da die vergangenen Bewilligungen, wie auch im zur Verordnung zugehörigen Erlass betont wird, nicht bei identischen Betrieben, sondern bloß innerhalb des Kontingents vorliegen müssen. Da die Ausschöpfung laut zuständiger Fachgewerkschaft bei etwas mehr als 70% liegt, ist der Bedarf für längere Bewilligungen noch weniger einzusehen.

Die Vollversammlung der steirischen Arbeiterkammer fordert den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf, die gegenständliche Verordnung zurückzunehmen und den Passus der „Stammarbeiterregelung“ ersatzlos zu streichen.

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