FSG: Begünstigte Selbstversicherung

Antrag

Ab dem Jahrgang 1955 geborene Personen sind in der Pensionsversicherung teilversichert, wenn
sie ausschließlich wegen der Anrechnung des Partnereinkommens keine Notstandshilfe erhalten
und gleichzeitig beim AMS arbeitssuchend gemeldet sind. Sie sind jedoch nicht krankenversichert.
Dadurch ergibt sich in den Fällen, in denen keine Möglichkeit der Mitversicherung in der Krankenversicherung
über die Angehörigeneigenschaft besteht, jedoch ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
vorliegt, folgendes Problem: Die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
gem. § 19 a ASVG, die auch eine Krankenversicherung beinhaltet, kann nicht in Anspruch
genommen werden, da bereits eine Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegt.
Diese Benachteiligung stellt eine offensichtliche Gesetzeslücke dar. Für die in Rede stehende
Personengruppe sollte daher, nach dem Vorbild der Ausnahmebestimmung für Zeiten der Kindererziehung,
die Möglichkeit geschaffen werden, die optionelle Selbstversicherung gem. § 19a
ASVG in Anspruch nehmen zu können.
Die Vollversammlung der steirischen Arbeiterkammer fordert daher den Bundesminister für Soziales
und Konsumentenschutz sowie den Gesetzgeber auf, dass die beschriebene Teilversicherungspflicht
in der Pensionsversicherung die Inanspruchnahme einer Selbstversicherung
bei geringfügiger Beschäftigung nicht hindert und als Ausnahmetatbestand
in § 19a ASVG aufgenommen wird.

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