FSG: Freie DienstnehmerInnen
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Antrag
Seit 1. 1. 2008 bekommen auch freie Dienstnehmerinnen ein einkommensabhängiges Wochengeld.
Damit ist im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) eine Anpassung an die Regelungen
zum Wochengeld im ASVG für Arbeitnehmerinnen erfolgt. Da jedoch das Mutterschutzgesetz für
freie Dienstnehmerinnen keine Anwendung findet, haben diese werdenden Mütter keinen Anspruch
auf Freistellung von der Arbeit. Das bedeutet, dass freie Dienstnehmerinnen alle Arbeiten
während der Schwangerschaft und auch während des für Arbeitnehmerinnen geltenden absoluten
Beschäftigungsverbotes im Zeitraum von mindestens 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der
Geburt weiter verrichten dürfen. Solange aber ein aufrechtes Dienstverhältnis mit Entgeltanspruch
gegeben ist, kann kein Wochengeld bezogen werden. Auch für ein vorgezogenes Wochengeld
aufgrund einer ärztlich angeratenen Arbeitsunterbrechung besteht keine arbeitsrechtliche Grundlage.
Freie Dienstnehmerinnen dürfen überdies auch alle für Arbeitnehmerinnen im Mutterschutzgesetz
(MSchG) verbotenen Arbeiten verrichten, die mit einer Gesundheitsgefährdung für Mutter
und/oder Kind verbunden sind.
Diese Situation ist nicht nur aus Sicht des Arbeitnehmerinnenschutzes unzumutbar, sondern führt
auch dazu, dass freie Dienstnehmerinnen nur dann ihren Anspruch auf Wochengeld geltend
machen können, wenn sie das Dienstverhältnis entweder selbst beenden oder Einvernehmen über
eine Karenz erzielen können.
Abgesehen von den Komplikationen beim Wochengeldbezug haben Mütter und Väter mangels
Anwendbarkeit des MSchG/Väterkarenzgesetzes (VKG), die als freie DienstnehmerInnen beschäftigt
sind auch keinen Anspruch auf Karenz oder Elternteilzeit, keinen Kündigungs- und
Entlassungsschutz usw.
Die Vollversammlung der steirischen Arbeiterkammer fordert den Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit sowie den Gesetzgeber auf, freie DienstnehmerInnen in den Geltungsbereich
des Mutterschutzgesetzes/Väterkarenzgesetzes aufzunehmen.
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