Kinderbetreuungsgeld-Varianten

Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht grundsätzlich ab Geburt des Kindes. Im Falle eines Wochengeld-Anspruches ruht das Kinderbetreuungsgeld bis zum Ende des Bezuges des Wochengeldes.

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Wer hat Anspruch?

Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat immer nur ein Elternteil. Dies gilt für leibliche Eltern sowie Adoptiv- und Pflegeeltern.

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld sind:
  • Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
  • Lebensmittelpunkt von antragstellenden Elternteil und Kind in Österreich
  • ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind (Hauptwohnsitz)
  • die Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
  • die Einhaltung der Zuverdienstgrenze pro Kalenderjahr
  • für Nichtösterreicher/innen zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich (NAG-Karte) bzw. die Erfüllung bestimmter asylrechtlicher Voraussetzungen

 

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5 Kinderbetreuungsgeld-Varianten

Kinderbetreuungsgeld bei Geburt ab 1. Jänner 2008

Seit 1. Jänner 2008 gibt es drei Bezugsvarianten:
  • Pauschalvariante 1 ( Langvariante): 30 + 6
    Bezugsdauer: bis maximal zum 36. Lebensmonat des Kindes (Bezug beider Elternteile), ein Elternteil bis maximal zum 30. Lebensmonat

    Bezugshöhe: 14,53 Euro täglich (rund 436 Euro monatlich) Mehrlinge: 7,27 Euro täglich pro weiteres Mehrlingskind

    Achtung! Die Karenz endet spätestens mit dem 2. Geburtstag des Kindes. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, müssen Sie am 2. Geburtstag Ihres Kindes wieder den Dienst antreten, unabhängig davon, dass Sie noch 6 Monate Kinderbetreuungsgeld bekommen. Bitte beachten Sie dabei die Zuverdienstgrenzen!

  • Pauschalvariante 2: 20 + 4
    Bezugsdauer: bis zum 24. Lebensmonat (Bezug beider Elternteile), ein Elternteil bis maximal zum 20. Lebensmonat

    Bezugshöhe: 20,80 Euro täglich (rund 624 Euro monatlich) Mehrlinge: 10,40 Euro täglich pro weiteres Mehrlingskind

  • Pauschalvariante 3: 15 + 3
    Bezugsdauer: bis zum 18. Lebensmonat (Bezug beider Elternteile), ein Elternteil bis maximal zum 15. Lebensmonat

    Bezugshöhe: 26,60 Euro täglich (rund 800 Euro monatlich) Mehrlinge: 13,30 Euro täglich pro weiteres Mehrlingskind

Kinderbetreuungsgeld bei Geburt ab 1. Oktober 2009

Seit 1. Jänner 2010 gibt es zusätzlich zu den bereits bestehenden Pauschalvarianten (1 bis 3), zwei weitere Varianten für den Kinderbetreuungsgeld-Bezug. Diese beiden Varianten können für Kinder, die ab dem 1. Oktober 2009 zur Welt gekommen sind, beantragt werden.

  • Pauschalvariante 4: 12 + 2
    Bezugsdauer: bis zum 14. Lebensmonat (Bezug beider Elternteile), ein Elternteil bis maximal zum 12. Lebensmonat

    Bezugshöhe: 33 Euro täglich (rund 1.000 Euro monatlich) Mehrlinge: 16,50 Euro täglich pro weiteres Mehrlingskind

  • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld:
    Bezugsdauer: für maximal 14. Lebensmonat (Bezug beider Elternteile), ein Elternteil maximal bis zum 12. Lebensmonat.

    Bezugshöhe: 80 % des letzten Nettoeinkommens, mindestens jedoch 1.000 Euro, maximal 2.000 Euro monatlich. Wird der Tagesbetrag von € 33.- (€ 1.000 monatlich) bei der Ermittlung der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes unterschritten, besteht die Möglichkeit auf Antrag beim Sozialversicherungsträger auf das Pauschalmodell 12+2 mit € 33.- (€ 1.000) umzusteigen. (Mehrlinge: Zum Einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gebührt kein Zuschlag!)

    Immer erfolgt eine Günstigkeitsrechnung mit dem Steuerbescheid aus dem Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes ohne Kinderbetreuungsgeldbezug (für Geburten ab 1.1.2012 beschränkt auf das drittvorangegangene Kalenderjahr).

    Voraussetzung für den Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld ist die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in den letzten 6 Monaten vor der Geburt des Kindes sowie kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.). Gleichgestellt sind Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung wegen Mutterschutz und gesetzlicher Karenz bis zum 2. Lebensjahr des Kindes.

Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Elternkarenz (bis max. zum 2.Geburtstag eines älteren Kindes) sind einer Erwerbstätigkeit nur dann gleichgestellt, wenn die Erwerbstätigkeit wegen des Mutterschutzes/der Elternkarenz unterbrochen wurde und unmittelbar in den 6 Monaten davor (Schutzfrist) eine in Österreich sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde und das Dienstverhältnis aufrecht besteht. (Gilt für Geburten ab 1.1.2012).

Wechsel

Die Eltern können sich beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes 2-mal abwechseln (in Härtefällen öfter). Es können sich grundsätzlich max. 3 Blöcke ergeben, wobei ein Block mindestens 2 Monate dauern muss. Ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile ist nicht möglich.

 

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Antragstellung

  • Das Kinderbetreuungsgeld gebührt nur nach Antrag.
  • Zuständig ist jener Krankenversicherungsträger, bei dem Wochengeld bezogen wurde bzw. bei dem man versichert ist bzw. zuletzt versichert war.
  • Wenn sich die Eltern beim Bezug abwechseln, muss auch der zweite Elternteil einen eigenen Antrag ausfüllen.
  • Das Kinderbetreuungsgeld kann bis zu 6 Monate rückwirkend beantragt werden. Wird im Anschluss an einen Wochengeldbezug noch ein Resturlaub verbraucht, sollte in einem Beratungsgespräch geklärt werden, ab welchem Tag ein Bezug der Leistungen sinnvoll ist, damit es nicht zu einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze kommt.

 

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Wenn ein weiteres Baby kommt

Ein gleichzeitiger Bezug beider Elternteile ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

Grundsätzlich endet das Kinderbetreuungsgeld des ersten Kindes bei Geburt eines weiteren Kindes. (Hinweis: Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld bis zur Geburt eines weiteren Kindes jedoch für den Vater nicht, sofern für die Mutter ein Wochengeldanspruch anlässlich der Geburt dieses weiteren Kindes besteht.)

Liegt der Wochengeldtagsatz (je nach Variante) unter dem täglichen Betrag des neuen Kinderbetreuungsgeldes das die Mutter bezieht, wird ab der Geburt des Kindes auf Antrag der Differenzbetrag ausbezahlt.

 

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Kranken, Pension- und Arbeitslosenversicherung

Krankenversicherung:
Während des Bezuges von KBG besteht grundsätzlich eine Krankenversicherung für den/die BezieherIn und das Kind. Hiezu ist kein gesonderter Antrag nötig.

Pensionsversicherung:
Für Zeiträume der Kindererziehung ab 1. Jänner 2005 besteht für die ersten 4 Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben. Die Beitragsgrundlage und damit auch die Bemessungsgrundlage für die Pension beträgt im Jahr 2011 monatlich 1.560,98 Euro.

Arbeitslosenversicherung
Im Anschluss an den Bezug von KBG und bei Verlust des Arbeitsplatzes besteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit, Erfüllung der Anwartschaftszeiten) in der Regel ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Der Bezug von Arbeitslosengeld ist grundsätzlich auch parallel zum Bezug des pauschalen KBG möglich, wenn das Kind von einer geeigneten Person oder Einrichtung betreut ist und die Mutter/der Vater der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Mindestverfügbarkeit 16 Stunden pro Woche). In diesen Fällen wird das Arbeitslosengeld auf die jährliche Zuverdienstgrenze angerechnet.

Wochengeld bei erneuter Schwangerschaft:
Wochengeld für ein weiteres Kind steht nur dann zu, wenn die Schwangerschaft während des KBG-Bezuges eingetreten ist und sich die Arbeitnehmerin in einer arbeitsrechtlichen Karenz (max. 2. Geburtstag) befindet.

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