FAQs zu Jugendschutzgesetz

Volljährigkeit und Erziehungsberechtigte?

Volljährig ist, wer 18 Jahre alt ist. Ab diesem Zeitpunkt kommt das Jugendschutzgesetz nicht mehr zu Anwendung und du giltst als Erwachsener. Verheiratete Jugendliche und Jugendliche, die den Präsenz- oder Zivildienst ableisten, sind Erwachsenen gleichgestellt.

Aufsichtspersonen sind deine Eltern, Erziehungsberechtigte und Personen über 18 Jahren, denen die Aufsicht über ein Kind oder einen Jugendlichen anvertraut wurde (z.B. Lehrer/innen, Jugendbetreuer/innen, Trainer/innen).

Erziehungsberechtigte/r sind entweder die Eltern, Pflegeeltern, Adoptiveltern oder eine Person, die von der Jugendwohlfahrtsbehörde mit deiner Erziehung beauftragt wurde.

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Ab wann musst du dich vor dem Strafgericht verantworten?

Jugendliche bis zum 14. Lebensjahr werden aufgrund ihrer noch nicht voll ausgebildeten geistigen Fähigkeiten noch nicht für ihr Verhalten zur Rechenschaft gezogen, d. h. sie gelten als nicht deliktsfähig. Wurde von den Erziehungsberechtigten die Aufsichtspflicht verletzt, werden diese zum Schadenersatz herangezogen. Ab dem 14. Lebensjahr müssen sich Jugendliche für Verbrechen und Vergehen vor dem Strafgericht verantworten.

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Welche Verträge darfst du abschließen?

Bis zum 14. Geburtstag darfst du nur Verträge abschließen, die du mit deinem Taschengeld finanzieren kannst (CDs kaufen, ins Kino gehen). Ab dem 14. Lebensjahr kannst du dich selbständig zu Leistungen verpflichten. Du kannst über dein eigenes Einkommen und Dinge, die dir überlassen werden, frei verfügen, soweit du nicht deinen Unterhalt gefährdest. Andere Rechtsgeschäfte bedürfen der Zustimmung deiner Eltern, z.B. der Abschluss eines Lehrverhältnisses.

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Wie lange darfst du ausgehen ?

Der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen außer Haus ist ohne Begleitung einer Aufsichtsperson erlaubt:

- bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 5 bis 21 Uhr,
- vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von 5 bis 23 Uhr,
- ab dem vollendeten 16. Lebensjahr von 5 bis 2 Uhr
- ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ohne Einschränkung.

Wie weit dieser Zeitraum ausgeschöpft werden darf, entscheiden die Erziehungsberechtigten. Einen Lichtbild- bzw. Schülerausweis solltest du auf alle Fälle immer bei dir haben.

Schulveranstaltungen dürfen von Jugendlichen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr auch nach 23 Uhr ohne Begleitung besucht werden.

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Alleine nächtigen oder Urlaub?

Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr darfst du nur in Begleitung von Aufsichtspersonen in Beherbergungsbetrieben (Hotels, Jugendherbergen) nächtigen. Das gilt nicht für Notschlafstellen für Kinder und Jugendliche.

Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr darfst du nur in Begleitung einer Aufsichtsperson Urlaub machen (gilt für die Steiermark).
In anderen Ländern könnten andere Jugendschutzgesetze gelten. Informiere dich noch vor Antritt deiner Reise bei der zuständigen Botschaft darüber.
Lass dir von den Eltern eine schriftliche Bestätigung mitgeben, in der sie erklären, dass sie mit deiner Reise einverstanden sind.
Nimm einen Urlaubskrankenschein mit.
Fahre nicht alleine, sondern besser in einer Gruppe oder mit einem Freund oder einer Freundin.
Bleib mit deinen Eltern immer im Kontakt.

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Alkohol- und Tabakkonsum?

Der Konsum von Tabakwaren und alkoholischen Getränken ist in der Steiermark bis zum vollendeten 16. Lebensjahr verboten. Vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Konsum von alkoholischen Getränken mit über 14 Volumsprozent verboten (andere Bundesländerregelungen möglich).
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Konsum von Drogen oder ähnlichen Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können, außer nach ärztlicher Verordnung, verboten. Niemand darf Alkohol, Tabakwaren, Drogen und ähnliche Stoffe an Kinder und Jugendliche, die diese nicht konsumieren dürfen, abgeben.

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Ab wann darfst du von zu Hause ausziehen?

Deine Eltern sind grundsätzlich bis zu deiner Volljährigkeit berechtigt, zu bestimmen, wo du dich aufhalten sollst. Nur mit dem Einverständnis deiner Eltern darfst du auch schon vorher von zu Hause ausziehen.

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Wann darfst du Spielapparate benützen?

Die Benutzung von Unterhaltungsspielapparaten und der Aufenthalt in Räumen außerhalb von Gastgewerbebetrieben, wo solche Apparate aufgestellt sind, ist in der Steiermark bis zum 15. Lebensjahr verboten. Die Benützung von Geldspielautomaten, die Teilnahme an Glückspielen jeder Art und der Aufenthalt in Räumen außerhalb von Gastgewerbebetrieben, in denen Geldspielapparate betrieben werden, ist bis zum 18. Lebensjahr verboten. Glückspiele – wie Zahlenlotto, Lotto, Sporttoto und Klassenlotterie fallen nicht darunter.

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Wie viel Unterhalt müssen dir Eltern zahlen?

So lange du in Ausbildung bist (Schule, Lehre, Studium) und über kein eigenes Einkommen verfügst, müssen deine Eltern für dich aufkommen. Wenn du mit deinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt wohnst und von ihnen versorgt wirst, müssen die Eltern zusätzlich keine Unterhaltsleistungen in Geld erbringen. Leben deine Eltern getrennt, dann hat der Elternteil, von dem du getrennt wohnst, Geldunterhalt für dich an den Elternteil, mit dem zu zusammenwohnst, zu bezahlen.

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Brauchst du elterliche Zustimmung für ein Tattoo oder Piercing?

Nur Personen, die über 18 Jahre alt sind, dürfen sich tätowieren lassen. Wenn du noch nicht 14 bist, dann brauchst du für ein Piercing die Zustimmung der Eltern. Bist du älter als 14, dann müssen deine Eltern dem Piercing zustimmen, wenn zu erwarten ist, dass die gepiercte Stelle nicht innerhalb von 24 Tagen heilt.

Außerdem musst du vor dem Piercing über die sachgerechte Nachbehandlung und mögliche Risken (wie Allergien, Entzündungen und Narbenbildung) informiert werden. Über dieses Informationsgespräch ist eine schriftliche Bestätigung notwendig.

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Wann darfst du frühestens heiraten?

Ab Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen Frauen und Männer heiraten. Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann bei Gericht beantragen, für ehemündig erklärt zu werden – vorausgesetzt, dass der/die Ehepartner/in bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat.

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Darfst du dich überall aufhalten?

In der Steiermark ist bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Aufenthalt in Branntweinschenken, Tagesbars, Nachtlokalen und Bordellen verboten.

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