Gebührengesetz - Mietkaufwohnung - Mietwohnung
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Generell sind Bestandverträge mit 1 % zu vergebühren. Zur Bemessungsgrundlage zählen sowohl einmalige aber auch wiederkehrende Leistungen, die der Bestandnehmer(in) für die Erlangung des Bestandobjektes aufwenden muss. Bei unbestimmter Vertragsdauer oder einer mehr als dreijährigen Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen (z.B. Miete) in der Bemessungsgrundlage mit dem Dreifachen des Jahreswertes begrenzt. Einmalige Zahlungen, beispielsweise Grundkostenbeiträge oder Baukostenbeiträge sind nur in aliquoter Weise einzubeziehen. Pro Jahr wird ein Wert von 2 % der einmaligen Leistung der Bemessungsgrundlage zugeschlagen. Bei unbestimmter Vertragsdauer ist der Zuschlag mit maximal 3 Jahren (6 %) begrenzt.
Beispiel: Unbestimmte Vertragsdauer
Grundkostenanteil € 14.534,57; Miete € 436,04 » ergibt eine Bemessungsgrundlage von
€ 436,04 x 12 x 3 = € 15.697,33
2% von € 14.534,57 = 290,69 x 3 = € 872,07
Summe Bemessungsgrundlage € 16.569,41
davon 1 % = € 165,69 Gebühr für den Mietvertrag.
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