Das Pendlerpauschale

Die Fahrtkosten für den Arbeitsweg sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Zusätzlich können ArbeitnehmerInnen bei Vorliegen der Voraussetzungen (Entfernung Wohnung – Arbeitsstätte, Fahrtdauer) das kleine oder das große Pendlerpauschale geltend machen.

Um das Pendlerpauschale beantragen zu können, müssen die Voraussetzungen dafür überwiegend im Lohnzahlungszeitraum gegeben sein. Das bedeutet, dass die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte an mehr als der Hälfte der möglichen Arbeitstage eines Monats (11 von 20 Arbeitstagen in einem Monat) zurückgelegt werden müssen.

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Das kleine Pendlerpauschale

Das kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn

  • der Arbeitsplatz mindestens 20 km von der Wohnung entfernt liegt, und
  • die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist.

Zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt das kleine Pendlerpauschale bei einer einfachen Fahrtstrecke von

Wie hoch ist das kleine Pendlerpauschale?

Kilometermonatlichjährlich
20 bis 40 58 (2010: 52,50) 696 € (2010:  630) 
40 bis 60 113 (2010: 103,50) 1.356 € (2010: 1.242)
über 60 168 (2010: 154,75) 2.016 € (2010: 1.857)
 Angaben in Euro
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Das große Pendlerpauschale

Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn

  • der Arbeitsplatz mehr als 2 km von der Wohnung entfernt liegt und
  • im Lohnzahlungszeitraum die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels überwiegend unzumutbar ist.

Die Benützung ist dann überwiegend unzumutbar, wenn auf der Hälfte des Arbeitsweges kein öffentliches Verkehrsmittel verkehrt, eine starke Gehbehinderung vorliegt, oder wenn je nach Wegstrecke eine bestimmte Fahrtdauer überschritten wird. Zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt das große Pendlerpauschale bei einer einfachen Fahrtstrecke von

Wie hoch ist das große Pendlerpauschale?

Kilometermonatlichjährlich
2 bis 20 31 (2010: 28,50) 372 (2010: 342)
20 bis 40 123 (2010: 113) 1.476 (2010: 1.356)
40 bis 60 214 € (2010: 196,75) 2.568 (2010: 2.361)
über 60 306 (2010: 281) 3.672 (2010: 3.372)
 Angaben in Euro
Keine Überschreitung der Fahrtdauer für eine bestimmte Wegstrecke liegt vor

  • wenn für die einfache Wegstrecke mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr als 90 Minuten gebraucht wird oder

  • wenn die Fahrzeit zwar mehr als 90 Minuten beträgt, diese aber höchstens dreimal so lange dauert wie die Fahrzeit mit dem Auto.

    Bei einer Fahrtdauer mit dem öffentlichen Verkehrsmittel von mehr als 2,5 Stunden (einfache Fahrt) steht das große Pendlerpauschale jedenfalls zu, es ist kein Vergleich mit einer PKW Fahrt notwendig.
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Berechnung der Fahrtdauer

Die Fahrtdauer wird nach folgendem Schema errechnet:

Wegzeit von der Wohnung bis zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels
  • + Fahrtdauer des öffentlichen Verkehrsmittels (es ist vom schnellsten auszugehen, z.B. U-Bahn statt Bus)
  • + Wartezeit beim Umsteigen
  • + Wegzeit von der Ausstiegstelle zum Arbeitsplatz
  • + Wartezeit auf den Arbeitsbeginn (bei Gleitzeit ist der Arbeitsbeginn bzw. das Arbeitsende an die Benützungsmöglichkeiten des Massenverkehrsmittels anpassen)
  • = Fahrtdauer

Bei der Heimfahrt wird in umgekehrter Reihenfolge gerechnet.

Das Pendlerpauschale steht auch dann zu, wenn für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Dienstfahrzeug benutzt wird. Wenn allerdings die ArbeitnehmerInnen beispielsweise mit einem Firmenbus befördert werden, haben sie keinen Anspruch auf das Pauschale.

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