Mitwirkungsrecht bei Personalangelegenheiten

Ob Personaleinstellung, Disziplinarmaßnahme, Wohnungsvergabe, oder Beförderung. Der Betriebsrat hat ein Mitspracherecht in diesen Angelegenheiten.

Einstellung von Personal

Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.

Jede erfolgte Einstellung ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung müssen Angaben über die vorgesehene Verwendung und Einstufung des Arbeitnehmers, Lohn bzw. Gehalt sowie eine allfällige Befristung oder Probezeit enthalten sein. Der Betriebsrat ist auch von einer beabsichtigten Aufnahme von Leiharbeitern zu informieren.

Versetzungen

Die dauernde Einreihung – wenn die Zuteilung länger als 13 Wochen dauert - eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen. Ist mit der Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, so bedarf sie zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats. Erteilt der Betriebsrat diese Zustimmung nicht, so kann sie sich der Betriebsinhaber durch ein Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts ersetzen lassen.

Disziplinarmaßnahmen

Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall ist nur möglich, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist und bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

Wohnungsvergabe

Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über die beabsichtigte Vergabe einer Werkswohnung ehestmöglich zu informieren und über Verlangen des Betriebsrats mit ihm darüber zu beraten.

Beförderungen

Geplante Beförderungen sind dem Betriebsrat mitzuteilen bzw. sind auf sein Verlangen mit ihm zu beraten. Dabei ist der Betriebsrat zu einer gewissen Vertraulichkeit verpflichtet.

Einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses

Wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich verlangt, kann er vor einer beabsichtigten einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Betriebsrat darüber beraten. In diesem Fall kann während der zwei folgenden Arbeitstage eine einvernehmliche Lösung nicht rechtswirksam vereinbart werden.

Anfechtung von Kündigungen

Der Betriebsinhaber muss den Betriebsrat vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers verständigen. Innerhalb einer Woche kann der Betriebsrat dazu Stellung nehmen. Innerhalb dieser Frist hat der Betriebsinhaber auf Verlangen des Betriebsrats mit diesem zu beraten. Eine vor Ablauf der Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Es sein denn, der Betriebsrat hat bereits eine Stellungnahme abgegeben.

Die Kündigung selbst kann bei Gericht aus mehreren Gründen angefochten werden. So z.B. wenn sie wegen des Beitritts oder der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers zur Gewerkschaft erfolgt ist (Motivkündigung), oder wenn sie deshalb ausgesprochen wurde, weil der Arbeitnehmer offenbar nicht unberechtigt Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht hat.

Weiters kann die Kündigung angefochten werden, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Das heisst, wenn wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden und er bereits mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt war. Dies gilt nicht, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringen kann, dass betriebliche Interessen einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen oder dass Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, die betrieblichen Interessen nachteilig berühren.

Stimmt der Betriebsrat einer Kündigung innerhalb der Frist von einer Woche ausdrücklich zu, so kann die Kündigung nicht aus sozialen Gründen angefochten werden.

Bei der Anfechtung einer Kündigung sind hinsichtlich des Anfechtungsberechtigten zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Wenn der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung ausdrücklich widersprochen hatte, so kann er auf Verlangen des Arbeitnehmers die Kündigung bei Gericht anfechten. Tut er dies nicht, so kann der Arbeitnehmer selbst innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden einwöchigen Anfechtungsfrist seine Kündigung anfechten.
  • Hat jedoch der Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung innerhalb der vorgesehenen Frist von einer Woche keine Stellungnahme abgegeben, so kann der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese beim Gericht selbst anfechten. In dem Fall ist jedoch ein "Sozialvergleich" ausgeschlossen.

Anfechtung von Entlassungen

Auch bei Entlassungen muss der Betriebsrat zuvor verständigt werden und es ist mit ihm innerhalb von drei Tagen darüber zu beraten, wenn er dies verlangt. Stimmt der Betriebsrat der Entlassung zu, so kann diese vor Gericht nur bei Vorliegen eines verpönten Motivs, nicht jedoch wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden. Hat sich der Betriebsrat nicht geäußert oder gar ausdrückliche widersprochen, kann sie auch wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden.

Eine Anfechtung der Entlassung beim Arbeits- und Sozialgericht kann allerdings nur dann Erfolg haben, wenn der Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat.

Anfechtung durch den Arbeitnehmer

In Betrieben, in denen ein Betriebsrat zu errichten ist, aber keiner besteht, kann der betroffene Arbeitnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder Entlassung diese beim Gericht anfechten.

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