Schneeräumung und Streupflicht
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Der Winter hält besonders Hausbesitzer auf Trab: Denn die weiße Pracht muss von Gehsteigen geräumt werden, der AK-Konsumentenschutz informiert über geltende Bestimmungen.
Grundstückseigentümer und Hausbesorger sind in der Zeit von 6 bis 22 Uhr verpflichtet, Gehsteige samt den dazugehörigen Stiegenanlagen vom Schnee zu befreien und bei Glatteis zu streuen.
Wenn kein Gehsteig vorhanden ist, muss zumindest der Straßenrand in der Breite von einem Meter vom Eis und Schnee befreit werden.
Salzverbot in Graz
In Graz ist laut Verordnung grundsätzlich die Salzstreuung verboten.
Die Räumpflicht besteht unabhängig davon, ob auf dem Grundstück ein Gebäude steht oder nicht, ausgenommen sind nur unbebaute landwirtschaftliche Flächen.
Verwaltungsstrafen drohen
Bei Verstoß drohen Verwaltungsstrafen und möglicherweise Schadenersatzklagen, wenn sich Passanten verletzten.
Auch im Zeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr kann ein Eigentümer haftbar gemacht werden, wenn nachweislich im Zeitraum von 6 bis 22 Uhr kein Schnee geräumt wurde.
Wohnungseigentümergemeinschaften und schlichte Hausmiteigentümergemeinschaften sind auch zum Räumen verpflichtet und müssen einen Weg finden, die Schneeräumung zu organisieren. Werden solche Aufgaben einer Firma übertragen, so haftet diese.
Dachlawine
Hauseigentümer sind verpflichtet geeignete Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich Dachlawinen zu treffen. Welche Maßnahmen geeignet und ausreichend sind, richtet sich nach den im Einzelfall gegebenen Verhältnissen wie Witterung und Konstruktion des Gebäudes.
Warnhinweise durch so genannte Lawinenstangen oder Fahnen können Sicherungsmaßnahmen nicht ersetzen.
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