Pflichtpraktikum

Schüler/innen der technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen höheren und mittleren Schulen, der gewerblichen, kunstgewerblichen und technisch- gewerblichen Fachschulen, der Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und für Kultur- und Kongressmanagement sowie der Tourismus- und Hotelfachschulen müssen laut Lehrplan Pflichtpraktika absolvieren.
Im Lehrplan ist auch angegeben in welcher Dauer und zu welchem Zeitpunkt das Praktikum zu absolvieren ist.

Aufgaben der Schule

Die Schule kann Hilfestellung für das Auffinden geeigneter Praxisstellen bieten; sie ist jedoch nicht dafür verantwortlich, dass solche in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
Die Schule soll darauf hinwirken, dass beim Abschluss von PraktikantInnen-Arbeitsverträgen die relevanten arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die Arbeitsbedingungen sollten in Arbeitsverträgen vereinbart werden.

Die PraktikantInnen sollen von der Schule veranlasst werden, Aufzeichnungen über ihre Tätigkeit zu führen (Werkbücher), die in den facheinschlägigen Unterrichtsgegenständen des folgenden Schuljahres ausgewertet werden können.

Das Praktikum bedarf im Hinblick darauf, dass die SchülerInnen erstmals das Berufsleben kennen lernen, der sorgfältigen Vorbereitung durch die Schulleitung und die LehrerInnen. Bei ausreichender Relevanz, die von der Schule zu beurteilen ist, ist ein Vermerk über die Ablegung des fakultativen Praktikums in das Abschlusszeugnis aufzunehmen.

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