Spät- und QuereinsteigerInnen haben’s schwer
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Für Spät- und QuereinsteigerInnen ist der Zugang zu einem Gesundheitsberuf schwierig. Insbesondere mitten im Berufsleben stehende Personen, die einen Wechsel zu einem Gesundheitsberuf anpeilen, müssen einige Hürden überwinden. Über das Arbeitsmarktservice sind derzeit eingeschränkt Förderungen möglich.
Grundsätzlich besteht für versicherte DienstnehmerInnen bzw. Arbeitslose gegenüber dem Arbeitsmarktservice (AMS) kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Ausbildung. Das AMS „kann“ arbeitsmarktabhängig jedoch bestimmte Ausbildungen fördern.
Bildungskarenz und PflegehelferInnen
Das AMS gewährt unter der Voraussetzung einer mit dem Dienstgeber vereinbarten Bildungskarenz (bei aufrechtem Dienstverhältnis) bis zu einem Jahr ein Weiterbildungsgeld. In dieser Zeit kann die Ausbildung zum/zur PflegehelferIn erworben werden. Abgesehen von der notwendigen Zustimmung des Dienstgebers zur Bildungskarenz kann die Bildungsmaßnahme frei gewählt werden. Erfahrungsgemäß haben Dienstgeber anderer Branchen ein geringes Interesse an einer Bildungskarenz für eine Pflegehelferausbildung, wenn ihnen dadurch MitarbeiterInnen abhanden kommen. Interessierte Personen, die schon in einem Gesundheitsbetrieb tätig sind, haben es leichter.
Verkürzte Ausbildung von PflegehelferInnen
zum diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegedienst (2-jährig:)
Bei verkürzten Ausbildungen, die vom Land Steiermark unentgeltlich in Absprache mit dem AMS durchgeführt werden, erhalten die TeilnehmerInnen im 1. Ausbildungsjahr im Rahmen der Bildungskarenz (aufrechtes Dienstverhältnis) ein Weiterbildungsgeld und im 2. Ausbildungsjahr nach zwingend notwendiger vorheriger Absprache und Zustimmung des AMS zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses eine Deckung des Lebensunterhalts in der Höhe des Arbeitslosengeldes.
Qualifizierungsförderung
Gilt nur für Beschäftigte im Gesundheits- und Sozialwesen (sowie Personen in Elternkarenz). Durch die geförderte Bildungsmaßnahme soll die bisherige Tätigkeit gesichert werden. Gefördert werden bis zu 2/3 der Kurskosten und bis zu 60% der Personalkosten. Die Förderung erhält der Dienstgeber (keine Förderung erhalten juristische Personen des öffentlichen Rechts, Bund, Länder und Gemeinden). Die verbleibenden Kosten sind vom Dienstgeber zu bezahlen. Dem Dienstnehmer sollen daraus keine Kosten erwachsen. Voraussetzung für eine Förderung ist unter anderem die Vorlage eines Bildungsplanes zwischen Dienstgeber und teilnehmenden Dienstnehmer. Das Förderansuchen muss vom Dienstgeber vor Beginn der Maßnahme eingereicht werden!
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