Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung

Das eröffnete Insolvenzverfahren wird als Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung bezeichnet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Vorlage eines Sanierungsplanes, in dem den Insolvenzgläubigern angeboten wird, innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplanes mindestens 30 % der Forderungen zu bezahlen,
  • Vorlage eines Vermögensverzeichnisses,
  • aktuelle und vollständige Übersicht über den Vermögens- und Schuldenstand (Unternehmensstatus),
  • eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die folgenden 90 Tage (Finanzplan),
  • Vorlage eines Gläubigerverzeichnisses und eines Verzeichnisses der Belegschaftsorgane,
  • Angaben zur Erfüllung des Sanierungsplanes.

    Der Schuldner ist bei Eigenverwaltung grundsätzlich berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören. Der zusätzlichen Genehmigung des Sanierungsverwalters, der in einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung zu bestellen ist, bedürfen jedoch Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, unter anderem der Rücktritt, die Kündigung und die Auflösung von bestimmten Verträgen. Der Sanierungsverwalter hat darüber hinaus die Möglichkeit, Rechtshandlungen des Schuldners, die zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, durch Einspruch zu blockieren.
Gewisse Rechtshandlungen sind jedoch von vornherein dem Sanierungsverwalter vorbehalten, insbesondere

  • die Anfechtung von Rechtshandlungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
  • die Prüfung der angemeldeten Insolvenzforderungen,
  • die Veräußerung und Verpachtung des Unternehmens des Schuldners,
  • die Veräußerung und Verpachtung des gesamten beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens,
  • die gerichtliche Veräußerung zur Insolvenzmasse gehörender Sachen, etc.

    Das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung steht daher immer unter Aufsicht des Sanierungsverwalters; darüber hinaus ist die Handlungsfähigkeit des Schuldners im Interesse der Gläubiger bzw. der Insolvenzmasse bezüglich wichtiger Geschäfte eingeschränkt.
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