Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung

Wenn der Schuldner zwar mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Sanierungsplan vorlegt, der vom Gericht nicht zurückgewiesen wird, jedoch eine geringere, aber zumindest 20%ige Quote bietet, wird das eingeleitete Verfahren ebenfalls als Sanierungsverfahren, allerdings ohne Eigenverwaltung bei gleichzeitiger Bestellung eines Insolvenzverwalters bezeichnet.

Die Bezeichnung des Verfahrens als Sanierungsverfahren soll dokumentieren, dass der Schuldner von Beginn des Verfahrens an die Sanierung durch Abschluss eines Sanierungsplanes anstrebt. Bei der Bezeichnung Sanierungsverfahren soll für einen Schuldner der Anreiz geschaffen werden, möglichst frühzeitig einen Sanierungsplan einzubringen und damit die Eröffnung des Verfahrens anzustreben.

Die Bezeichnung als Sanierungsverfahren ist nur so lange möglich, als der Schuldner eine Sanierung anstrebt und diese erreichbar ist. Aus diesem Grund ist die Bezeichnung als Sanierungsverfahren in Konkursverfahren umzuändern, wenn der Sanierungsplan zurückgezogen, der Antrag vom Gericht zurückgewiesen, der Sanierungsplan in der Sanierungsplantagsatzung abgelehnt und die Tagsatzung nicht erstreckt wurde, dem Sanierungsplan vom Gericht die Bestätigung versagt wurde, oder Masseunzulänglichkeit eingetreten ist.

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