Sonderausgaben

Beachten Sie,

dass ein Sonderausgabenpauschale in der Höhe von 60 € jährlich automatisch bei der Lohn- oder Gehaltsverrechnung berücksichtigt wird. Wenn Sie also Sonderausgaben abschreiben wollen, müssen Ihre Aufwendungen 240 € übersteigen, da nur ein Viertel des Gesamtbetrages abschreibbar ist und steuerwirksam wird (240 : 4 = 60 = Pauschale, das sowieso berücksichtigt wird).

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Sonderausgaben mit Höchstgrenze

Hierbei handelt es sich um die so genannten "Topf-Sonderausgaben".

Dazu zählen:
  • Freiwillige Personenversicherungen: Renten-, Unfall-, Kranken-, Sterbe- und Insassenversicherung. Freiwillige Höherversicherung in der Pensionsversicherung und Arbeitnehmer-Beiträge zu Pensionskassen nur dann, wenn Sie keine staatliche Prämie für die Zukunftsvorsorge in Anspruch genommen haben.

  • Wohnraumschaffung Ob die Schaffung von Wohnraum mit Eigenmitteln oder einem Darlehen finanziert wurde, ist egal.

  • Wohnraumsanierung Ob die Sanierung des Wohnraums mit Eigenmitteln oder einem Darlehen finanziert wurde, ist egal. Die Arbeiten müssen allerdings von befugten Unternehmern durchgeführt worden sein, Materialrechnungen genügen nicht!
Für Topf-Sonderausgaben gilt ein gemeinsamer Höchstbetrag:
  • 2.920 € ohne Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag

  • 5.840 € mit Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag

  • 1.460 € zusätzlich, falls für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder bezogen wurde (Kinder, für die Alimente zu zahlen sind, werden dabei berücksichtigt).

    Ab einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von über 36.400 € vermindert sich der absetzbare Betrag, ab 60.000 € entfällt die Abzugsfähigkeit zur Gänze.
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Sonderausgaben ohne Höchstgrenze

Die folgenden Sonderausgaben werden ohne Höchstgrenze in vollem Umfang steuerwirksam.

  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung

  • Nachkauf von Versicherungszeiten

  • Abfindung von Rentenansprüchen

  • Steuerberatungskosten

    Diese Sonderausgaben werden zur Gänze und unabhängig von der Einkommenshöhe anerkannt.
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Sonderausgaben mit anderen Höchstbeträgen

Private Zuwendungen für mildtätige Zwecke und an begünstige Spendenempfänger und Kirchenbeiträge: Diese Sonderausgaben mindern bis zum jeweiligen Höchstbetrag – in vollem Umfang – die Lohnsteuerbemessungsgrundlage.

Für Spenden an bestimmte begünstigte Spendenempfänger können bis zu 10% des Vorjahreseinkommens abgesetzt werden.

Seit 2012 ist der Kreis der begünstigten Spendenempfänger erweitert: Wenn Sie ab 1. Jänner 2012 Spenden an Tierheime, Umwelt-, Natur- und Artenschutzorganisationen sowie die freiwillige Feuerwehr zahlen, können Sie diese bei Ihrer ArbeitnehmerInnenveranlagung berücksichtigen lassen.

Auch Spenden an bestimmte Wissenschafts-, Forschungs- und Lehreinrichtungen sowie Museen von Körperschaften öffentlichen Rechts sind weiterhin absetzbar.

Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften sind ebenfalls als Sonderausgaben absetzbar bis zu einem Betrag von jährlich € 200.

Nachweis für die Absetzbarkeit

Als Nachweis für die Absetzbarkeit der Spende gilt der Überweisungsbeleg oder eine Bestätigung der Spendenorganisation.

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