Betriebliche Berufsausbildung und Schulung

Bei geplanten Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung, Schulung oder Umschulung muss der Betriebsrat vom Betriebsinhaber zum ehestmöglichen Zeitpunkt informiert werden. Der Betriebsrat hat auch das Recht, Vorschläge in diesen Angelegenheiten zu machen. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über diese Vorschläge und Anträge zu beraten.

Der Betriebsrat hat außerdem das Recht, an der Planung und Durchführung dieser Aktivitäten mitzuwirken. Art und Umfang der Mitwirkung können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Darüber hinaus kann er an Verhandlungen zwischen dem Betriebsinhaber und dem Arbeitsmarktservice über Schulungsmaßnahmen teilnehmen.

Auflösung von Schulungs- oder Bildungseinrichtungen

Die Auflösung einer betriebseigenen Schulungs- oder Bildungseinrichtung kann unter bestimmten Voraussetzungen binnen vier Wochen vom Betriebsrat beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.

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