Steuerabschreibungen – ein Überblick

Was Sie alles von der Steuer absetzen können:

zum Seitenanfang

Sonderausgaben

Sonderausgaben mit Höchstbetrag und Viertelung (Topf-Sonderausgaben)Sonderausgaben ohne HöchstbetragSonderausgaben mit Höchstbeträgen
Personenversicherungen Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung Kirchenbeiträge bis 200 € jährlich *)
Wohnraumschaffung Nachkauf von Schulzeiten Spenden an begünstigte Spendenempfänger bis 10 % des Vorjahreseinkommens
Wohnraumsanierung Renten und dauernde Lasten  
  Steuerberatungskosten  
   

*) ab dem Veranlagungsjahr 2012 können Kirchenbeiträge bis 400 € abgeschrieben werden.

Für Topf-Sonderausgaben gilt ein gemeinsamer Höchstbetrag:
  • 2.920 € ohne Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag
  • 5.840 € wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht bzw. wenn das Einkommen des Partners geringer als 6.000 € ist.
  • 1.460 € zusätzlich, falls für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder bezogen wurde oder der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

Ab einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von über 36.400 € vermindert sich der absetzbare Betrag, ab 60.000 € entfällt die Abzugsfähigkeit zur Gänze.

zum Seitenanfang

Werbungskosten

Der wichtigste Topf für Steuerersparnisse sind die Werbungskosten. Darunter versteht man alle Aufwendungen, die bei Lohnsteuerpflichtigen mit dem Beruf zusammenhängen.

Werbungskosten ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale Werbungskosten mit Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale
Pendlerpauschale Arbeits-/Berufskleidung
Gewerkschaftsbeiträge Arbeitsmittel (z.B. Computer, Werkzeuge)
sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten
selbst eingezahlte Sozialversicherungs-Beiträge Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
Pflichtbeiträge aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung Fachliteratur
Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige Reisekosten
Telefon
Umzugskosten – beruflich veranlasste

Allen ArbeitnehmerInnen steht ein Werbungskostenpauschale in Höhe von 132 € jährlich zu. Werbungskosten mit Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale wirken sich daher nur dann steuermindernd aus, wenn sie insgesamt mehr als 132 € jährlich betragen. Hingegen können Werbungskosten ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale auch dann bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung angegeben werden, wenn Sie weniger als 132 € betragen.

zum Seitenanfang

Außergewöhnliche Belastungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Ausgabe als außergewöhnliche Belastung anerkannt wird:
  • sie müssen außergewöhnlich sein
  • sie müssen zwangsläufig erwachsen
  • die Belastung muss höher sein als bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit ähnlichem Einkommen

Für einige außergewöhnliche Belastungen muss die Summe der Aufwendungen einen Selbstbehalt übersteigen, damit sie sich steuerlich auswirken.

Der Selbstbehalt beträgt einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens:
  • bei höchstens 7.300 €: 6 Prozent
  • bei mehr als 7.300 € bis 14.600 €: 8 Prozent
  • bei mehr als 14.600 € bis 36.400 €: 10 Prozent
  • bei mehr als 36.400 €: 12 Prozent

Dieser Selbstbehalt vermindert sich um je ein Prozent für jedes Kind, wenn der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, oder das Einkommen des Partners die Grenze von 6.000 € nicht überschreitet.

Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt
Krankheitskosten Katastrophenschäden
Begräbniskosten Aufwendungen aufgrund einer Behinderung
Kurkosten
Aufwendungen für ein Alters- oder Pflegeheim, für häusliche Pflege bzw. Betreuung
  • Drucken Weiterleiten | Mehr

Anfrage zum Artikel

*
*
*
*
*
*
*
*
*

1 + 3 =
*

Anfrage zum Artikel



Danke - Ihre Anfrage wurde weitergeleitet.
AK Steiermark
Hans-Resel-Gasse 8-14
8020 Graz
Tel: 05 7799 0
Fax: 05 7799 2387
E-Mail-Anfrage
Kontakt- & Beratungszeiten

Außenstellen
zur Bezirksstellenübersicht