Unverlangte Pakete kann man behalten

Wenn nicht bestellte Artikel zugesandt werden, besteht keine Verpflichtung, diese zurückzusenden oder zu verwahren. Vielmehr kann man die nicht bestellten Waren behalten und verwenden oder schlicht und einfach wegwerfen.

Immer wieder kommt es vor, dass die Post Brief- oder Paketsendungen bringt, die nicht bestellte Waren enthalten (z. B. Bücher, Zeitschriften, CD usw.). Ein Brief und ein Zahlschein fordern zur Begleichung der Rechnung auf.

Nur Rückgabepflicht bei irrtümlichen Zusendungen

Das Gesetz besagt in diesem Fall, dass man sich vorerst vergewissern muss, ob die Zustellung irrtümlich erfolgt sein könnte. Das ist etwa ersichtlich, wenn die Adresse bzw. der Name des Empfängers nicht stimmen. Dann ist man verpflichtet, entweder den Absender zu verständigen oder die Sendung zu retournieren (und zwar auf Kosten des Absenders).

Ist es keine irrtümliche Zustellung, kann man laut Gesetz die unverlangt zugesandte Ware verwenden, verbrauchen oder entsorgen. Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sachen zu verwahren oder zurückzuschicken.

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